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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.160Wie Apostoli Reverentiales zu geben.Ir Scheffen zu N. Thun kundt, daß wir in der Rechtfeltigung zwischen A Klägern eins, und B. Beklagten andertheils, nach beyderseiths beschehenem endlichen Be-Sschluß und Recht=Satz, auf N. Tag den Morgen zuUhren, ein End-Urtheil vor bemeltem A. und wider B. inmassen wi-nachfolgt, ausgesprochen. In Sachen sich erhaltende, 2c. Inferatursententia ad verbum. Und aber der Beklagter B. als vermeintlich be-schwert, darvon an den Durchleuchtigen, Hochgebohrnen Fürstenund Herrn, Herrn Wilhelm Herzogen zu Gulich, Cleve und Berg,Unsern gnaͤdigen Herrn, oder Ihrer F. Gn. Hochweise Räthe anstund mit lebendiger Stimm (oder auf N. Tag in Schriften vor unsappellirt, auch um Apostelen und Abscheids=Brief derwegen zumfleißigsten gebetten, daß wir demnach solcher Appellation Ihre F.Gn.zu unterthänigen Ehren und Gehorsam billig statt gegeben, und dieselbige zugelassen haben, auch kraft dieses Briefs statt geben und zulassen, dergestalt, und damit der Appellant an seinem erlangten Re-ten nicht aufgehalten, daß ernanter Appellant inwendig dreyen Mo-nathen von dato dieses zu rechnen, bey hochernantem unserm gnäd-gen Fürsten und Herrn, oder Ihrer F. Gn. Räthen, um Abnehmungdieser seiner Appellation anhalten, uns auch in bestimpter Zeit durcheinen glaublichen Schein, daß solche Appellation durch Ihro F. G.oder derselben Räthe zu rechtfertigen angenommen sey, erinneregewiß mache. Geben unter unserm hierunten aufgetruckten ScheffAmpts=Siegel, auf N. Tag, ꝛc.Citation zu sehen in Sachen der Appellationzu procediren.Ir N. 2c. Entbieten euch unsern Gruß, und thun euchhiemit zu wissen, nachdem der Ehrsam N. von einemUrtheil Bescheid oder Decret wider ihnen, und vor euchEgesprochen und ergangen, an uns appellirt und sichruffen, Inhalt eines offenen Appellation-Instruments derhalben vorbracht, und darauf zu Vollenführung der Sachen in Ladung gegeuch zu erkennen gebetten, die ihme auch also erkannt ist, hierumschen und forderen wir euch auf N. Tag vor uns, gegen ermelten erren Widertheil in Recht zu erscheinen, zu sehen und zu hören, in beruͤhrter Appellation, auch voriger Instants, Urtheils Nichtigkeit, de-gleichen vorgenommer Newerung, sampt der Principal. Hauptsachenwie sich eyget und gebührt, von Termin zu Termin, biß zu UnserEnd=Urtheil zu Procediren und fortzufahren. Dann ihr thut das odenicht, wird nicht desto weniger auf ewers Gegentheils Anbringender euch ergehen nach Ordnung des Gerichts, was Richt ist. Dieweilauch in hangender Appellation Sachen nichts soll attentirt oder innevirt werden, so gebieten wir euch, daß ihr, dieweil diese Sach vor un-ung