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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und Bergische159genent werden soll) vor N. vermeintlich (alles doch ohne Schmachund mit Vorbehaltung gebührlicher Reverentz der Richter) ausge-sprochen und erkannt, Daß ꝛc.Hic addatur sententiae tenor.Arumb und dieweil nun N. aus vielen rechtmäßigen Grün-den und Ursachen zum Theil hieroben angeregt, und zu sei-ner Zeit ferners im Rechten zu deduciren und auszuführen,sich des vielbestimpten nichtigen, oder je unbilligen Urtheils,zum hoͤchsten und unwiederbringlicher Weiß an seinem guten Rechtenbeschwerdt und vernachtheilt befindet, und dardurch noch weiters be-schwert und verunrecht zu werden besorgt, und von Tag des ausge-sprochenen vorbemeltes Urtheils in gebührlicher Zeit, und vor denzehen Tagen, von ehegedachtem Urtheil appellirt und provocirt, so er-heint er auch also vor euch Notarien und Gezeugen, hierzu insonder-heit erfordert und gebetten, appellirt und berufft sich demnach (salvenullitate) von demselben unrechtmäßigen Urtheil, und VerdammungKoͤsten und Schaden, und noch weiters daraus besorgten Beschwer-den, in der besten Form der Rechten, an und vor den Allerdurch-küchtigsten Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn N. Römi-chen Käyser, zu aller Zeit Mehrer des Reichs, ꝛc. Unsern Allergnä-sten Herrn, und ihrer Käyserl. Majest. und des Heil. Reichs hoch-öblich Cammer=Gericht (oder N.) und wohin das sonst von Rechtsund Ordnung, Billigkeit und Gewonheit wegen geschehen soll undaag.Nota. Wann vor Gericht appellirt, muß dasWort, Testimoniales, ausbleiben.Rforderen, bitten und begehren hierumb von euch Notarien,und wer des zu thun verpflicht und mächtig, zum ersten,andern und drittenmahl, fleißig, fleißiger und allerfleißigst,mit dieser meiner Appellation, Apostoles testimoniales,Kundtschaft=Brief, und ein oder mehr offene instrument in derr Form zugeben. Ich unterwerf mich auch und alle die meine, mitHaab und Gütern, dort dieser gantzer Sachen hiemit in Friede,utz, Schirm und Gewalt hochermeltem Unserm Allergnädigstenein Röm. Käys. Majest. mit angehenckter zierlicher und offent-her Protestation, dieser meiner Appellation, zu aller NothturftGebühr nachzukommen, vorbehältlich diese zu mindern, zu meh-zu bessern, und alles das zuthun, so Recht und Gewohnheit ist.aber welches alles ich begehre von euch offenbahren Notario ein odermehr Inſtrumenten in rechtmäßiger offentlicher Formen mir zugebenund mitzutheilen. Nehmen und erfordern euch alle, so herzu geruffen,Bezeugen, alles was hie geschehen und gehandelt worden ist, ꝛc.Wie