Rechts=Ordnung.158sen, von unwürden, und ob es gleich ein Beyurtheil genennt werdenköndte (daß er nicht glaubt) so sey es doch ungericht, auß nachfolgenden und andern Ursachen, ꝛc.Hic explicentur nullitatis, etiam iniquitatis gravamina,Von solcher und anderer Ursachen wegen, so er im Rechten ferneranzeigen mag, beruft und appellirt er von demselben, als nid①tigem und vermeintem Beyurtheil mit dieser Schrift, vor undan N. und einen jeden bequemlichen Richter, dahin solche Richtigkeitund Appellation von Rechts wegen zuthun seyn soll fleissig, fleissigund allerfleissigst, zum ersten, anderen und dritten, begehren Apostound Scheids-Brief, und Urkundt der ergangen Handlungen zugeben.und protestirt, daß er diese Appellation corrigiren, mehren, minde-ren, oder ein ander einlegen, und die Appellation vollenziehen moͤ-unterwirft sich und die ihme anhangen in des vorgenanten N. undenes jeden bequemlichen Richters Schirm, alles wie GewonheitRecht ist, 2c.Appellation von End-Urtheilen.Jese Form kan man mutatis mutandis, nach Anzeig vorsetzter Form ungefehrlich stellen, oder aber in massenfolget, darvon der Eingang so auf die Persohn deßrien gestelt seyn soll, so gar gemein und bräuchlich ist,er keiner Berichtung nothtuͤrftig.Nachdem unter vielen treflichen Gutthaten, Hülffen undteln, so zu Erhaltung eines beständigen und rechtmässigen We-aller Dinge, auch zu Abtreibung unbilliger Beschwerden undwalts, hin und wieder in Päbstlichen und Käyserlichen Rechten.sehen, die Appellation und Beruffung (dardurch wir uns gegenUnbilligkeit, Beschwerden und schädlichen Nachtheil so zuunschuldiglich und wieder Recht uns begegenen und zugefü-den, aufhalten mögen) nicht ohne grosse Ursach, sondern als ein fltreflicher und hochnothwendiger Trost, in allen geistlichen undlichen, der Natur und beschriebenen Rechten heylsamblich und w-herbracht, bestättigt und zugelassen, allen den jenigen so wider?und Billigkeit, durch unrechtmässige Erkandtnuß eines Richtersschwert, ꝛc.Und dann offentlich wahr, in den Gerichts-Acten und Handlungso zwischen N. Appellanten, vor erwiesen, daß ic-Hic narrentur breviter causae merita.WInes solches aber alles unerwogen, und ohne das, wasBewehrung und Erweisung N. Rechtens einbracht,nothtürftiglich ersehen, und wie billig zu Gemüth gefü-SShaben, N. ein gantz unformlich, unbillig auch gemein-beschriebenen Rechten zugegen Urtheil (wan es anders ein Urthe
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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