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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Seite
157
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Gülich= und Bergische157Privilegien, Ordination, Contracten, in ewerem Gerichts oder Stadt-Buch geschrieben, so ihme zu der Sachen zwischen ihme eins, und B.andertheils noch unverörtert schwebende, nothtürftig und dienstlichseyn sollen, Compulsorial- und Zwang-Brief wider zu erkennen undausgehen zulassen gebetten, daß wir ihme dieselbe erkennt. Und er-forderen euch demnach von Gerichts und Rechts wegen hiemit, daßihr genandtem N. oder seinem vollmächtigen Anwaldt ermelter Statu-ten, Privilegien, Ordination und Contracten zu solchem Handel dien-lich, aus ewerem Gerichts oder Stadt=Buch auf seine zimbliche Be-lohnung, glaubliche und versiegelte Urkundt gebet, sich der im Rechtenhaben zugebrauchen, und hierinnen euch nicht verhindern laſſen, da-mit er an ſeine Gerechtigkeit nicht verkurtz, und wir wann ihre Unge-horsam erscheinen würdet, weiter wieder euch vorzufahren nicht ver-arsacht werden. Datum ꝛc.Citation zu Eröfnung des Urtheils.Ir N. Entbieten euch A. unsern Gruß, und fügen euch hiemitzu wissen, als ihr ein Zeitlang mit ewerm Widertheil B. voruns ewer zusammen Gebrechen halber zu recht gestanden, undso weit procedirt, daß ihr zu beyden Theilen darinn concludirt, undbey uns umb Urtheil und Recht angehalten, so haben wir nunmehrin Urtheil in Schriften verfast, welches wir euch auf N. Tag zu frü-her Tagzeit allhie auf unſer gewoͤhnlicher Gerichts⸗Stadt zu eroͤfnengemeynt, heischen und laden euch derhalben mit dieser unser Citationperemptoriè, daß ihr auf bestimpte Zeit und Platz durch euch selbst,oder ewern vollmaͤchtigen Anwaldt erſcheinet, gerührt Urtheil zuverlesen, und aus sprechen sehet und anhoͤret. Dann ihr erscheinetso oder nicht, soll nicht destoweniger auf ewers Gegentheils B. Be-lagten gehorsamblich darkommen und bitten, mit Puplicirung desärtheils geschehen was billig und recht ist. Darnach ihr euch habtzurichten, geben unter unserm, ꝛc.Nota. Wann der Anwaldt vorhanden und zugegen, bedarf manParthey zu Eröfnung des Urtheils nicht citiren.Appellation von Beyurtheilen, welche in allwegeschriftlich geschehen soll.Rſahmer ꝛc. N. Als vermeynter Richter in Sachen zwiſchen N.an einem, und N. am andern Theil in Rechten geübt, erscheintder genante N. oder sein Anwaldt, und sagt mit gebührlichervetentz, als ihr euch in vermeintem Beyurtheil für einen bequemenchter der Sachen.Nota. Hic poterunt aliae formae sine gravamine dictae interlocu-riae enarrari.Inhalt desselben mit mehr Worten verlaut, erkendt haben, daßvermeynt Beyurtheil, und was darinn begriffen, nichtig gewe-Y 2sen,.