156Rechts=Ordnung.zu beweisen. Damit dan rechtliche Warheit auß Mangel der Bewei-sung nicht hernider getruckt werde, so stehet an euch unser Vitt undBegehren, ihr wollet derselben ewerm Gerichts-Zwang unterworffen, so der bemeldte N. euch benennen wird, citiren, von ihnen ihregeschworen Zeugnuß auf die eingeschlossene Articul nach Form derRechten zwingen, der Warheit Zeugnuß zugeben, ihr Zeugsageneygentlich beschreiben lassen, und uns unter ewerm Insiegel verschloßsen, fürderlich zuschicken.Citation wieder die Gezeugen.WIr Schultheiß und Scheffen zu N. entbieten euch N. N. undN. unsern freundtlichen Gruß, und fügen euch hiemit zuwü-sen, nachdem ihr in Sachen zwischen N. Kläger eins, undN. Beklagten andertheils unerörtert vor uns schwebend, zu Zeuge-angeben, daß wir darumb auf Anhalten bemelten Klägers nachfol-gende Ladung wider euch erkennt, heischen und laden derwegen euchauf N. Tag zu früher Tagzeit vor uns allhie in Gericht zu erscheinenund auf bemeldtes Klägers übergebene Klag=Articul, und des 2klagten Fragstück, so viel euch darvon kündig und wissig, Kundtschaftder Warheit Mittel Eyds von euch zugeben. Datum ꝛc.Dergleichen Citation kan auch erkennt und außbracht werden,wann der Beklagter seine Defensual-Articul mit Zeugen beweiswill.Citation an die Partheyen dargegen man Zeugenführen willCh N Richter oder Schultheiß, ꝛc. Entbiete euch N. meinefreundlichen Gruß, und fügen euch hiemit zuwissen, daß ichauf N. beschehen Ansuchen in den Gebrechen sich zwischen euchbeyden erhaltendt, etliche ernente Gezeugen auf N. Tag zu früherTagzeit hieher vor Gericht zukommen citirt und Termin, dieselben Ezeugen alda vorbringen und verhoͤren zulassen, angesetzt, welches icheuch hiemit verkünde, und euch darzu lade, ob ihr auf jetzt ernanteTag auch dabey seyn oder schicken woltet zusehen und horen, die vgestelte Zeugen schweren, und ewere Interrogatoria oder Frag-Stütauf des Producenten Articul zu übergeben, welche Articul ich einauch hiemit in Schrifften übersende. Dann ihr kommet oder nicht,gleichwol was recht ist, gehandelt und gethan werden. Wolt ich euchdarnach im besten zurichten wissen, nicht verhalten. Datum ꝛc.Schlechte Compulsorial, zu Außbringung Statutenoder schrifftlicher Urkunden.Ir N. Entbieten euch dem Ehrsamen Schuldtheissen, Bur-meister, Scheffen und Rath zu N. unseren Gruß, und fügeuch hiemit zuwissen. Nachdem R heut dato vor uns gerich-lich erscheinen, und zu Außbringung etlicher Statuten, Gewonheiten
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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