155Gülich= und BergischeLadung, zu sehen und hören, den Kläger in die streitigeGuter ex secundo Decreto, oder aus der zweyterErkänntnuß einzusetzen.Ch N. Richter oder Schultheiß rc. laß dich N. hiemit wissen, daßheut dato vor mir gerichtlich erschienen ist N. und gebetten,dieweil vergangener Zeit er in deine Güter N. und N. durchdein Ungehorsam ex primo Decreto, das ist, aus der erster Erkäntnußeingeſetzt iſt, und aber darnach Jahr und Tag umgangen, daß du nochnicht erschienen, und deinen Ungehorsam purgirt, deshalben ihnendie streitige Güter ex secundo Decreto einzusetzen, und darauf La-dung zuerkennen. Derhalben laden und heiſchen ich dich, daß duauf N. Tag vor Gericht erscheinest, zu sehen und zu hoͤren, gemeldenKläger in die streitige Güter ex secundo Decreto, das ist, aus derzweyten Erkäntnuß einzusetzen, oder rechtmäßige Ursachen, warumsolches nicht geschehen soll, vorwendest: Dann du thust das odernicht, wird nicht destoweniger ꝛc.Commission Zeugen zu verhören.WIr N. entbieten euch N unsern Gruß, ꝛc. und geben eüch hie-mit zu erkennen, als sich allerhand Forderung und gericht-liche Anspruch zwischen N. und N. erhalten, und wir zu richter-licher Ausführung um nothturftige Hülf des austräglichen Rechten(die wir niemandt versagen sollen,) gebetten worden, auch vor unsIm Rechten so weit fortfahren, daß N. zu Bewehrung seiner SachenZeugen zuführen vermeynt, welches wir ihme dann auch zugelassen,dieweil uns aber anderer obligender Geschäft halber solchem Zeug-verhör außzuwarten nicht gelegen, so ersuchen wir euch demnach vorGerichts und Rechts wegen, daß ihr die Zeugen so euch N. vorstellenund benennen wird, auf die eingeſchloſſen Articul und der PartheyenFragſtück, in eines Monaths friſi nachdem euch dieſer Brief über-antwort, durch euch selbst, oder ein ander tügliche unverdacht Per-ohn rechtlich von euch zu heischen, zubeeyden mit fleiß zuverhören,der Zeugen Außsag beschreiben zulassen, uns die mit sampt den Arti-culen und Fragstücken, auch allem Process vor euch beschehen, unterewerm Inſiegel verſchloſſen, getreulich und auf das fürderlichſt unszusenden. Und ob sich etliche Zeugen darinn widersetzen wurden,dieſelbe bey zimblicher Peen deß Rechtens zu zwingen, der WarheitZeugnuß zugeben.Compass-Brief, Zeugen in anderem Gerichts=Zwanggesessen, zu verhören.Ir entbieten euch N. unsern Gruß, etc. Und thun euch hiemit zuwissen, daß zwischen N. und N. Rechtfertigung sich vor unserhält, darinnen gemelter N. bedacht, seine Meynung undintent mit Zeugen als er sagt, ewerem Gerichts=Zwang unterworffen,
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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