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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.154gel und sonst allerdings gerecht, ungeradirt, uncancellirt, und ohneallen Mangel und Gebrechen, auch nach beschehener fleißiger Col-lationirung von Wort zu Wort mit diesem unserm Vidimus gleichlautend befunden und erkannt, haben wir vorgemeltem N. dis Transumpt und glaubliche Urkundt mit unserm anhangenden Siegel gege-ben und mitgetheilt, geschehen im Jahr, 2c.Citation wann einer den Kommer entsetzt, und sich zuRecht erbotten, aber doch zum ersten nicht erscheinen.Ch N Richter oder Schultheiß, ꝛc. entbieten euch N. meinenGruß, und thue euch hiemit zu wissen, daß heut dato an be-rührtem Gericht erschienen ist N. und hat einen Kommet,Oden er auf ewer Person für N. Summa Gulden thun lassen.geöfnet, und so ihr mir oder dem Gerichts-Botten versprochen,negsten Gericht zu erscheinen, und nicht erschienen, hat er ewereUngehorsam beklagt, mit Bitt, ihme darauf Ladung gegen eucherkennen, ewere Nothturft gegen solchen Kommer, wes ihr deshaben vermeynt, vorzuwenden. Nachdem ihme dann solche Ladunerkennt, so ernenne ich euch einen endtlichen Gerichts-Tag, nemlichN. negstkünftig, so fern der ein Gerichts=Tag seyn wird, son-aber den negsten Gerichts=Tag darnach folgende, den Morgen zu N.Uhren selbst eigener Person, oder durch eweren vollmächtigen Awaldt an bestimmten Gericht zu erscheinen, und ewere Nothturfvorzuwenden. Wann ihr alsdann also kommet, oder nicht, wirdnicht destoweniger auf Ansuchen des gehorsamen Theils im Rechtewie sich gebührt, procedirt werden. Wolt ich euch nicht verhaltendarnach im besten Wissen zu richten, ꝛc.Ladung, zu sehen und hören, daß der Kläger in die strei-tige Güter ex primo Decreto, oder aus der erstenErkanntnüß eingeſetzt werde.Ch N. Richter und Schultheiß 2c. lassen dich N. zu N. hiemit wissen, als nach der dritter wider dich ausgangener Ldung an jetzt ernanntem Gericht N. erschienen ist, und deSnen Ungehorsam beklagt, auch ferner wider dich seine Klagschriftlich eingelegt, und gebetten, nachdem du nun zum drittemahl gerichtlich geladen, und doch zu allenmahlen ungehorsam ablieben, ihnen die streitige Güter ex primo Decreto einzusetzen.darauf Ladung zu erkennen, darum lade und heische ich dich nochmahls und zum Ueberfluß peremptoriè, daß du auf N. Tag allhie vGericht erscheinest, auf die eingelegte Klag, wie du hierneben vorschlossen zu finden, Antwort gebest, oder sehest und hörest, ihnen deKläger in die streitige Güter ex primo Decreto, das ist, aus dersten Erkänntnuß einzusetzen, oder beständige Ursachen vorwendestwarum solches nicht geschehen soll. Dann du thust das oder nichtLadungwird nicht destoweniger ꝛc.