Gülich= und Bergische153gen zu gut, den vor inserirten Original-Brief an und vor uns genom-men, mit allem Fleiß besichtiget, gelesen, und gegen diesem unsermVidimus und Transumpt seines Inhalts fleißiglich auscultiren, undwiederum lesen haben lassen. Und so wir dann denselben Brief vonWorten zu Worten obengeschriebenes Innhals gleiches und ein-drächtigen Lauts, auch an Siegel durch glaubwürdige Gezeugen fürrechtfertig recognoscirt und erkannt worden, und sonst an dem Per-gamen, Schriften und Worten unversehrt, ungeradirt, ungedelirtund sonst ohn allen Argwohn gantz gerecht befunden, so haben wirobgedachtem N. diß unser Vidimus, Transumpt und Exemplar mit-getheilt. Also daß demselben vor und bey männiglichen, in= undausserhalb der Gerichte, gleich dem Original, Kraft, Macht undgantzer Glaub gegeben werden soll, und derhalben in der EhrsamerN. und N. als Gezeugen darzu ſonderlich erfordert, und in unſershierunten geschriebenen Notarien Gegenwärtigkeit mit unserm Sie-gel obermeltem N. zustellen und geben lassen. Geschehen seynd dieseDingen zu N. im Jahr ꝛc.Unterschrift.Jeweil ich bey Uberantwortung, Verlesung, Besichtigungund Auscultirung angezeigtes versiegelten Briefs, undallen obgedachten Dingen sampt den vorigen Gezeugen ge-genwärtig gewesen bin, solches dermassen geschehen undgehörthab ich solch instrumentirt Vidimus darüber gemacht, gegenmit obgemeltem Haupt=Brief übersehen und vergleicht, in dieseffene Form gebracht, ꝛc.Nota. Wann ein Sach am Rechten anhängig, und ein Parthei,gegen die andere nicht der Original-Brief, sonder Vidimus gebrau-hen wolte, alsdann erfordert die Nothturft, daß der Gegentheil,in das Vidimus gemacht werden soll, mit darbey bescheiden werden.Ein ander Form eines Vidimus.Ir N. thun kundt allermänniglich, und bekennen offent-lich mit diesem Brief, daß uns N. heut dato einen Per-gamen=Brief von N. gegeben und aufgericht, vorbrachtund fleißig an uns begehrt hat, dieweil solcher Briefsser, Feuer, Diebstall, Raub, oder über Land zu führenSchaden empfangen könnte, wir wolten denselbigen allenthalbenRothturft besichtigen, und ihme ein Transumpt oder gläublicheirkund machen lassen, sich des an den Oertern dahin er solchen Hauptund Original-Brief ohn merckliche Sorge nicht wuste zu bringen, undſeine Nothturft zu gebrauchen, welcher Brief von Worten zu Wor-en laut, wie hernach folgt.Ich 2c. Inseratur totus Tenor. Dieweil wir dann nach eigent-icher Besichtigung obinſerirten Brief an Schriften, Pergamen, Sie-X 2gel
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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153
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