Rechts=Ordnung152Zusatz der Geld=Pönen, damit die Compromissendesto mehr bestättigt.Eleben und nachkommen, rc. Alles bey einer nahmhaftetPön und Geld=Straf, nemlich N. Goldgülden, welchdie Parthey, so diesem Compromiss zuwider seyn, undhandlen wurde, zum halben Theil dem DurchleuchtigenHochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm, Herzogen;Gülich, Cleve und Berg, ꝛc. Unserm gnädigsten Herrn, und die andere Helfte der gehorsamer und haltender Partheyen zu verrichtenund doch daneben gleichwohl dem Spruch würcklich nachzukommenschuldig seyn soll, 2c.Compromissarien oder Scheids=Freunde Laudumoder Spruch.Ir N. N. und N. thun kundt, als sich Irrungen und Ge-brechen von wegen N. Forderung, zwischen N. Klägerieines, und N. Beklagten andern Theils erhalten, welchdurch beyde Partheyen an uns veranlast und compromittirt, vermög eines sonderlichen derwegen aufgerichten Comptemiss und Anlaß, wie von Wort zu Wort hernach folgtWir N. Kläger eins, etc. Demnach bekennen wir N. N. undobgemelt, daß wir zwischen vorgerührten streitigen Partheyen, nachallem vorbrachten Bericht und fleißiger Erwegung desselbigen instimmten Gebrechen, unserm besten Vernunft und Verstand nachfolgenden Spruch und Erklärung gethan und erkannt haben, neunlich, 2c.Form eines Vidimus.N Nahmen GOttes. Amen. Kundt und zu wissen sey /dermänniglich, dem dis unser offen Vidimus, Transumund Exemplar vorkommt, daß uns heut dato N. eineIBrief von N. gegeben, auf Pergamen geschrieben,mit seinem in Pergamenen Presselen anhangendem und in N. Cnem geelen oder rothen Wachs) getrucktem Siegel besiegelt, überantworten und zustellen lassen, der von Worten zu Worten laut, wie hnach folgt.Ich 2c. Inseratur totus Tenor. Und hat darauf bey uns fleißthun ansuchen, dieweil ihme solches Briefs anderer Oerther not-türftig und gefährlich wäre, auch vielleicht dem Briefe schädlichmögte, den dahin führen zu lassen, daß wir darum denselbenmiren und transumiren, und ihme davon ein offentlich glaubwürkteVidimus, Exemplar und Transumpt, dem in= und ausserhalb Re-tens Glauben zu geben sey, machen und mittheilen lassen wolten,halben wir zu Forderung der Warheit und seinen Sachen und O
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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152
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