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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und Bergische151mein des Beklagten dritter Schrift, aller nothtürfftiger Schein undBeweiß, so ein jeder von uns zu haben vermeynt, mit einbracht wer-den, welcher Theil auch ohne rechtmäßige Verhinderung seine Schriftin vierzehen Tagen nicht einbringen wurde, derselbig soll deren ver-lustig, und gleichwohl auf die andern ohne Behelf oder Einrede, desSpruchs gewärtig, und demselben zu geleben schuldig seyn. Undwann wir also unsere Schriften sampt allen nothtürftigen Scheinund Beweiß gegeneinander einbracht, so sollen die Scheids⸗Freundedieselbe binnen N. Zeit mit Fleiß ersehen und erwegen, uns folgendszu beyden Theilen auf gelegene Zeit und bequemen Orth vorbeschei-den, und einen endlichen billigen Spruch nach ihrem besten Verstandin den vorangezogenen Gebrechen thun. Was nun dermaſſen durchsie eindrächtlich, oder durch das mehrer von ihnen ausgesprochen,das sollen und wollen Wir und Unsere Erben steet, fast und unver-kochen halten, und dem also ohn einige Appellation, Reduction oderplication (deren Wir Uns hierinnen allerdings begeben, und dar-au gäntzlich verziehen) geleben und nachkommen. Zu Urkund 2c.Ein ander Form eines Compromiss.Jr N. Kläger eins und N. Beklagter andern Theils, thunkundt, bekennen hiemit, als sich zwischen uns Irrun-gen und Gebrechen erhalten, von wegen N. Forderung.deren wir uns untereinander nicht vergleichen, oder ent-scheiden mögen, daß wir demnach zu Verhutung langweiligen Rech-und zu mehrer Befürderung Friedens und Einigkeit obgemel-ebrechen halber in N. N. und N. compromittirt. und dieselbigeveranlast haben, compromittiren und veranlassen hiemit, wievermog der Rechten am bündigsten und beständigsten gesche-soll, kan oder mag, also, daß wir inwendig N. Zeit unsere Klag,twort und allen nothtürftigen Bericht, Schein und Beweiß obbe-umten Scheids⸗Freunden vorbringen, welche ſolches alles binnenZeit mit hoͤchstem Fleiß ersehen und erwegen, auch uns, oder un-ere Vollmächtigen zu beyden Theilen auf gelegene Zeit und beque-en Orth vorbescheiden, und einen billigen Spruch nach ihrem be-ſten Verſtand in den vorangezogenen Gebrechen thun ſollen. Wasn dermassen durch sie eindrachtiglich, oder durch das mehrer vonnen ausgeſprochen, das ſollen und wollen Wir und Unſere Erbenfast und unverbrochen halten, und also ohn einige Appellation,duction oder Supplication (deren wir uns hierinnen allerdingsbegeben, und darauf gäntzlich verziegen) geleben undnachkommen. Zu Urkundt, ꝛc.Zu-