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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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150
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Rechts=Ordnung.150Gewalt, zu Latein genent Actorium, so die Vormündervon wegen ihrer Pfleg-Kinder geben.Jeser Formen Eingang, Erzehlung der Geschicht und Sachendarum die Rechtfertigung sich erhalten thut, mit Ernennung der Partheyen Nahmen, auch ihnen gegebenen Ge-Swalts kan etlicher massen mutatis mutandis geschehenwie in der Form des gemeinen Gewalts vermeldet, und doch zu Enmit dieser Zusatzung.Und damit dis Unser Actorium und Constitution nach Orinung und Ausweisung der Rechten desto beständiger sey, so bitteWir, daß ihr Herr Richter ewer ordentlich Decret, so viel vonnöthenseyn will, über dis Actorium interponiren wollet, haben auch viel-gemeltem Unserem Actoren, des Orths von Unsertwegen zu erscheinenund dasselbig also mündlich oder schriftlich im Rechten zu bitten, hie-neben Unsere vollkommene Macht und Gewalt zugestellt. Allewie recht und gebräuchlich. Und dessen zu wahrem Urkundt.Compromiss.Jr N. Kläger eins, und N. Beklagter andern Theils thunkundt und bekennen hiemit, als sich zwischen uns Irrungen und Gebrechen erhalten, von wegen N. ForderungSderen wir uns untereinander nicht vergleichen oder enscheiden mögen, daß wir demnach zu Verhütung langweiligen Redtens, und mehrer Befürderung Friedens und Einigkeit, obgemGebrechen halber in N. N. und N. compromittirt, und dieselbigerungen an sie veranlast haben, compromittiren und veranlassenmit, wie solches vermög der Rechten am bündigsten und beständiggeschehen soll, kan oder mag, also, daß ich N. Kläger alle meine?turft und Zusprach wider N.Veklagten in dreyen Schriften undminen einbringen, N. Beklagten seine Exception Gegenwehr gleichfals in dreyen Schriften und Terminen auch dargegen vorwendund ein jeder mit denselben dreyen Schriften schliessen. Und soll al-ich N. Kläger meine erste Schrift binnen den nächsten vierzehengen vor obgenannten Compromissarien und Scheids=Freunden;fach oder duppel einlegen, darvon dieselbige das ein behalten, und daander alsbald auf mein Unkösten dem Beklagten zuschicken, welcvon derselbiger Zeit an, nach Bekommung solcher meiner SchriftGegenschrift in gleicher Frist und auf seine Unkost duppel abferti-und obgemelten Scheids-Freunden zustellen, und soll also vonbeyden Theilen auf jedes gebührliche Unkoͤſte, mit den anderen Sten wie gehört, bis so lang jede Part in ernannter gebührlicher:seine drey Schriften zweyfacht einbringen, auch gehalten, undNeuerung bis zu endtlicher Erörterung der Sachen von uns beyvermitten bleiben. Und soll neben mein des Klägers zweyter,