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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
148
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Rechts=Ordnung.148cedirt, daß an Unsern Haupt= und Hof=Gerichtern für den Klägerngerichtlich gesprochen und Immissio endlich erkent worden, daß aller-von gedachten Unsern Haupt= oder Hof=Gerichtern angenommenenAppellationen, Supplicationen, Revisionen, Nichtigkeiten, Attenta-ten, Restitutionen in integrum und Inhibitionen so dargegen mit Verschweigung dieser Unser Ordnung ausbracht werden mögten, uneracht würckliche Execution, vermög solcher Urtheil Innhalt der Siegel und Brief und der publicirter Gerichts=Ordnung, alsbald durchdie Richter bey denen die Urtheil ergangen, an Hand genommen werden solle, jedoch mit der Bescheidenheit und Erklärung, daß gleichwohl Beklagte und verlierende Theil von solchen Urtheilen an ihr ge-bührlich Obergericht, da es ihnen sonsten vermög gemeiner Rechten,Siegel und Brief oder guter Gewonheit nicht verbotten noch abge-schnitten, quoad effectum divolutivum allein richtlicher Ordnungnach appelliren, Revisionem oder Restitutionem in integrum bittersuppliciren, auch der Nichtigkeit halben klagen, und die Sach so wei-bis sie ein anders mit einem End-Urtheil so in rem judicatam gelauffenerhalten, verfolgen mögen, auf welchem Fall alsdann und eher nichtdie dabevorn vermög dieses Unsers Edicts vorgenommene Executionretractirt, und dem gewinnenden Theil Inhalt der letzt erhalteneEnd-Urtheil, so ihre Würcklichkeit erreicht, zu demjenigen, was ihmzuerkennt, wider verholffen werden, und damit in solchem Fall deExecution halben kein Irrthumb noch Mangel erstehe, derjenigetwelcher erstlich kraft Siegel und Brief die Execution erhalten,den jährlichen Gefällen und allen Abnutzungen, so er hangendeAppellation, Revision, Supplication, und sonst Restitution in int.grum, wie obgemelt, von den Güteren, darinn er immittirtpfangen und einnehmen würden, beywesen zweyer Gerichts-Pers-nen, darunter die Güter gelegen, ein klar Verzeichnuß machenund alle Jahr dieselbe Verzeichnuß hinter das Gerichtdetdie erste Urtheil ausgesprochen, legen, wie dann auchOber-Richter nach Befindung und der Sachen Beschaffenhevon dem gewinnenden Theil des Verlustigen anhalten und begehrtgnugsame Cautionem de restituendo in eventum Victoriae zu forderhiemit erlaubt und zugelassen seyn solle. Befehlen demnach allerUnseren Räthen und Hof-Gerichts-Commissarien, auch Ambt-Le-then, Vögten, Schultheissen, Scheffen und Gerichts-Persohnen diesem Unserem Edict in allen Fällen, so sich hernechst nach Publicatiound Verkündigung dessen zutragen mochten, sich gemäß zu erzeigenwas solches ausführt zu vollziehen, und wider den Inhalt dessen kein-Inhibition zu erkennen, sondern da dieselbe aus Ungewißheit oderVergessenheit erkennt, alsbald zu wiederruffen, versehen Wir Un-also. Geben zu Düsseldorff unter Unserem hierunten ge-druckten Secret-Siegel am 26. Martii in denJahren Unsers HErrn 1596.Allet