Gülich= und Bergische147stalt der Sachen, wie hiebevor mehrmaln beschehen zuverfügen vor-behalten, und daß darneben von dem ersten nächstkünftigen MonatsJunii keine Verschreibung, dan nur auf Gelt=Pension, nemblich vonsechszehen einen, und also von hundert sechs und ein vierten Theil,gleich auch an andern benachbahrten Orten beschehen, hinfürter auf-gericht werden solle, damit nun jederman dieses gnugsame Wissen-schaft tragen, und sich künftiglich darnach richten möge, haben Wirdiese Unsere Ordnung zu publiciren befohlen, und befehlen auch hie-mit allen und jeden obgemelten, demselben und vorigem Unserm dieserthalb ausgangenem nunmehr erklärtem Edict allerdings und durch-aus nachzukommen, und darwider im geringsten nichts vorzunehmennoch andern zugeſtatten, dann Wir auf den widrigen Fall gegen dieZerbrecher, auch die Gerichter, so darwider etwa Verschreibungenfertigen und versiegeln würden, mit den in mehr gemelten Unsermvorigen Edict angedroheten Straffen unnachlässig zuverfahren, ent-schlossen. Darnach ein jeder sich zurichten, und Wir wollen Unsessen also versehen. Geben zu Düsseldorf unter Unserm hieruntengedruckten Secret-Siegel am 18. Aprilis, in den Jahren unsers HErrnM.D. 96.Edict wegen der Appellation, von Urtheilenin Immission-Sachen.On GOttes Gnaden, Wir Johans Wilhelm Herzog zuGülich, Cleve und Berg, Grave zu der Marck und Ra-vensberg, Herr zu Ravenstein, 2c. Thun kundt, nachdemUns ein zeithero in verschiedenen Partheyen Sachen, danngehaltenen Land-Tagen Unser Fürstenthumben Gülich undvon Unserer Ritterschafft und Landständen vielfältige Klagtenkommen, daß in Rechtfertigungen, so wegen jährlicher Renthenund Gefälle, vermoͤg habender Siegel und Brief angestelt,nach gerichtlich erkanter Immission, von den Beklagten Appella-one.vorgenommen, dardurch die Executiones verhindert, undelmahlen verursacht werde, daß bey langsamer Ausübung derourch viele instantias geführter Process, folgends die Unterpfändt fürhauptschuld, und aufgelauffene Renthen, Pension, Gefälle, undferner erkendt, nicht gnugſamb befunden werden, und ohne daßlich daß jederman bey Aufrichtung Brief und Siegel ohn lang Auf-salten gehandhabt werde, und Wir darauf unterthänig umb gnädiggebuͤrlich Einsehens angesucht, daß Wir demnach mit Unseren Rä-en, Ritterschafft und Städten beyder Unserer Fürstenthumben Gü-ch und Berg diese Sachen in zeitige Berathschlagung gezogen, undait denselben dahin geschlossen, daß nun hinführo, wan kraft vor-cachter aufrichtiger Brief und Siegel, wegen unbezahlter jährlicherRenth en Pensionen und Gefällen in gedachten Unsern Fuͤrstenthum-en Umschläg geschehen und Forderungen angestelt, auch so weit pro-ce-
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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147
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