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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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146
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Gülich= und Bergische246tig und krafftloß gehalten und Wir gleichwohl die Haupt=Summesammt erfallenen Pensionen als wucherlich verwirckt, einforderen;lassen, und zu Uns nehmen, auch sonst wohl gegen die Contrahentenals die Gerichtere so darüber Verschreibungen gefertigt und versicgelt, vermög und nach Ausweisung der gemeinen beschriebenen Rech-ten, auch des heiligen Reichs Constitutionen publicirter Edicten undOrdnungen unnachläßig zu verfahren nicht umbgehen werden, un-soll diese Unsere Verordnung von dato dieses Unsers Edicts angeheund von selbiger Zeit auch die obgemelte Reduction oder Gelt=Per-sion ihren Anfang nehmen, und versehen Uns also dessen. Gebenzu Dusseldorff unter Unserm hierunten gedruckten Secret-Siegel anersten Tag Mattii, Anno &c 94.NOTAIm Fürstenthumb Berg Düsseldorffer Maaß-On Gottes Gnaden, Wir Johann Wilhelm HertzogGülich, Cleve und Berg, Grave zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, ꝛc. Thun kund, und fügenQallen und jeden Unsern Amptleuthen, Ritterschafft,Bülten, Richtern, Schultheissen, Landtdingeren, Gogreven,germeistern und andern Unsern Befehlhaberen, auch sonst allerUnsern Unterthanen, Angehörigen, und jedermänniglich hiemitwissen. Wiewohl Wir zu Verhinderung aller wucherlicher Contecten unter dato ersten Martii verflossenen 94. Jahrs durch ein offEdict, wie es mit verschriebenen Frucht und Gelt-Pension zu halten.eröffnen lassen, daß nichstdeminder über zuversicht im Werck befun-den, daß dardurch dem gemeinen Mann in jetzigen beschwerlichnichtheuren Zeiten, als viel die Korn oder Frucht Gülden betrifft,allerdings geholffen, sondern demselben daraus allerhand Beschranwachsen, und darneben grosse disputationes, Irrungen undderwertigkeit entstehen, und das Wir derwegen auf näheren zu Haubach gehaltenem Gülischen und Bergischen Land-Tag ferner!bührende Verordnung hierinnen vorzunehmen unterthäniglichsucht worden, darauf erfolgt, daß mit Unsern Räthen, Ritterschund Staͤdten dahin geschlossen, daß es bey angeregtem Unserm Edi-zulassen, jedoch dergestalt zu verstehen, daß in den Verschreibungso auf Frucht Pension sprechen, ob gleich dieselbe vor außgangenobgemeltem Unserm Edict aufgericht, die darin gesetzte Pensionelin illa specie, wie solche verschrieben, nach Form und Inhalt desselbnemlich von einhundert Reichsthäler drey Malder Korns oder Boder fünf Malder Speltzen, vier Malder Gersten oder auchMalder Habern, in Unserm Fürstenthumb Gülich Deurener, undUnserm Fürstenthumb Berg Düsseldorffer Maassen jährlichs zug-reducirt, jedoch da einige augenscheinliche hohe Theurung der Ften sich thäten ereinen, uns in dem gebührende moderation nach