Rechts=Ordnung145daß man sonderlich bey Kauffung der jährlicher Gelt⸗Renthen undPensionen dahin gehen, als wann vermög eines offenen Edicts, soWeylandt der Hochgebohrner Fürst Unser vielgeliebter Herr VatterChristseliger Gedaͤchtnuß, unter dato den 21. Decembris abgelauffe-nen 86. Jahrs außgehen lassen, acht von hundert jaͤhrlichs zunehmenverstattet und zugelassen wäre, da doch solch Edict allein wegen da-mals vorgefallener überauß geſchwinder Theurung des Getreids, demArmen gemeinen Mann zum besten, damit er wegen Lieberung derverschriebener Korn und Früchten=Pension bey solcher Steigerungnicht zu hoch beschwert würde außgelassen, und darinnen nur vor diß-maln ad tempus und per tolerantiam, in den Fällen da Korn=Pensionenverschrieben, solche mit Erlagung acht von hundert zubezahlen, aberdaruͤber den Renthgeber ferner nicht zu beſchweren verhengt, welchesdan keines wegs in consequentz zuziehen oder darauß zuerzwingen alswann acht von hundert an Gelt zu verschreiben frey gelassen, wie sol-ches auch die Meynung bey weiten nicht geweſen. Wann aber dar-gegen viele unbillige wucherliche Contracten und Handel verursachtund entsprungen, welchem Wir länger zu Verderbung Unser armerUnterthanen zuzuſehen keines wegs gemeynt, ſo iſt demnach hiemitUnſer ernſtliche Meynung und Befelch, daß ihr alle und jede UnſereAmpt⸗Leuth und Befelchhaber obgemelt, hinfort solche und derglei-hen hohe übermässige Gelt=Pension keinem zuverschreiben, viel weni-ger einzuforderen und zunehmen gestattet, auch wann dergestalt achtvon hundert hiebevorn allbereit verschrieben, auf sechs reduciren las-und von Unsert und Ampts wegen daran seyet, daß keiner vonUnsern Unterthanen daruͤber beschwert, ihnen mehr nicht abgedrun-sondern die Creditoren und Glaubiger damit zufrieden zu seyn,ingewiesen werden, jedoch damit sich keiner füglich zubeschwerensondern die Comercien und Händelnach jetziger Zeit, Unser und derdenachbarter Landen Gelegenheit destobaß befürdert werden, als be-villigen Wir hiemit gnädiglich, daß hinführo von hundert Haupt-öelts zur jährlichen Gelt=Pension sechs, und Korn oder Früchtenension, von hundert Reichsthaler, drey Malder Roggen, oder sechsMalder Haber, oder fünff Malder Speltzen, darinn jedesmaln einMalder Weitz und ein Malder Gersten gegen zwey Malder Roggengerechnet werden mag, alles Deurener Maassen in Unserm Fur-ſtenthumb Gülich, darnach die Malderen Früchten ſo hernacher ver-schrieben werden, zu reduciren, biß zu anderer Verordnung und dis-position, aber darüber nichts zu verschreiben oder desfals zu handlenfrey stehen soll, wollen demnach alle und jede wes Wesens oder Standsdie ſeyn, welche ſolchs beruͤhren moͤgten, hiemit gnädig erinnert undgewarnet haben, da jemands wider diese Unsere Meynung und An-ordnung zu contrahiren und ein mehreres an jährlicher Geld=Pensiondan sechs von hundert und Früchten wie obgemelt, an sich zu kauffensich gelüsten lassen würde, daß solche Händel und Contracten vor nich-tigT 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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145
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