Gülich= und Bergische142zogen zu Gülich, S. L. Erben und Nachkommen, über vorberührteVorsehung gemeiner beschriebenen Rechten, Reichs Constitutionenund Ordnungen, noch ferner diese besondere Gnad gethan und Freyheit gegeben, thun und geben ihnen die auch hiemit, von Röm. KayMacht, Vollkommenheit, wissentlich in Kraft dieses Briefs, alsedaß nun hinführo in ewig Zeit niemand, was Würden, Stand-oder Wesens die seynd, bemeltes Herzogen zu Gülich, oder S. kErben und Nachkommen Gemeine, oder ihr Kirchen, Clöster, Hospi-täl, Lehn= und Land=Leute, Bürger, Inwohner, Diener, Zugehörigen, Unterthanen und Verwandten sonderbahre Güter, oder ausderselben Personen mit Arrest, Kummer, Repressalien oder dergleichen unordentlichen Mitteln, weder zu Wasser noch zu Lande angreiffen, aufhalten oder beschweren, sondern sich derselben gegen ihnen al-len und jeden gäntzlich enthalten, und was sie zu ihnen sämmtlich oderihr jedem insonderheit zusprechen, durch den ordentlichen Weg desRechtens, dessen S. L. wie obstehet, einem jeden an gebührliche O-ten statt thun, und dem nit vor zu seyn sich erbieten, suchen und austragen, sich auch desselbigen ersättigen und begnügen lassen sollen.desgleichen solte auch mehrgedachter Herzog zu Gülich, S. L. Erbeund derselben Erbens Erben in jetzgenannten ihren Fürstenthumen /Landen, Städten, Vesten, Schlössern, Flecken, Dörffern, Oberke-ten und Gebieten, alle und jede Todtschläger (doch offen Mörder unddie jenigen, welche jemand vorsätzlicher Weiß entleibt hätten, ausnommen) gleicher gestalt enthalten, hausen, hofen, essen, trincken un-Gemeinschaft mit ihnen haben, nach ihrer Nothurft, Willen unWohlgefallen, daß auch solche Todtschläger daselbst Jahr und TaFreyheit haben, und weder mit noch ohne Recht, von einiger Obriskeit daraus genommen werden sollen, jedoch wo nach Verscheinungobbestimmter Jahr und Tag-Zeit, jemand gegen solchen Todtschlgern Rechtens begebren würde, sollen bemelter Herzog zu GülichL. Erben und Nachkommen, wie obstehet, entweder selbst unverzüglich, was sich dem Rechten nach gebuhrt, ergehen und widerfahrenoder sie der Obrigkeit, darunter solche Entleibung begangen, auf deselben begehren, zu Recht folgen zu lassen, schuldig seyn, es solle audem genannten Herzogen zu Gülich S L. Erben, und derselben ErbenErben, und den ihren solche Enthaltung und Gemeinschaft, auch wadieselbige Todtschläger aus denselben ihren Fürstenthumen, LandenVesten, Schlössern, Städten, Flecken, Dörffern, ObrigkeitGebieten und Freyheiten entkommen, keinen Schaden bringen, u.gebähren in keine Weise. Damit aber vielgedachter Herzog zulich S. L. Erben, Erbens=Erben und Nachkommen, auch derseFürſtenthumb und Lande zugehoͤrige Landſaͤſſen, Lehen⸗Leutheselben Diener, Unterthanen, Zugehörige, Leibeigene und Hindersäßauch ihre Weib, Kinder, Gesind, Leuth, Kirchen, Closter, Hospital, B.ger und Inwohner bey solchen Unseren gegebenen Freyheiten um
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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