Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
141
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=Ordnung141en ihnen suchen mögen, an den Gerichtern und Enden, da ihnen dasfüglich, und sich solches gebührt, wan aber darüber an Unseren und desReichs Hof⸗Gericht zu Rotweil, oder einigem Land⸗Gericht, Weſt-halisch oder andern dergleichen fremden Gerichten, einigerley Für-ladung, Process, Urtheil, oder anders, wider gemelten von Gülich,S. L. Erben oder Nachkommen, als obstehet, derselben Fürstenthumand Lande zugehörigen Land=Sässen, Lehn=Leuten, derselben Diener,Unterthanen, Leibeignen, Hinder=Sässen und Verwandten, ihreWeib, Kinder, auch derselben Leut, Haab und Güter erkennt, aus-gehen und gesprochen würden, von wem oder in was Schein, daß imner beschehe, daß alles und jedes soll gantz kraftloß, nichtig, unbin-ig, untauglig und der fürgeladenen an ihren Ehren, Leibern, Haabund Gütern gantz unschädlich, unvergriffen und ohne Nachtheil seyn,die Wir dann auch das alles und jedes so hiewider fürgenommen undgehandelt würde, jtzo als dann, und dann als jtzo, von obberuhrterunser Käys. Macht, Vollkommenheit, und rechter Wissen, hiemit,gantz und gar aufheben, cassiren und vernichten, und in Kraft dieses,briefs, doch in allwege obgemelter neuen Hof=Gerichts=Ordnung zuNotweil unvergriffen und unschädlich. Ferner, nachdem Uns mehr-gemelter Unser lieber Oheim, Schwager und Fürst weiter unterthä-glich zu erkennen geben, obwohl in gemeinen beschriebenen Rechten,gleichen des Heil-Reichs Constitutionen, Ordnungen und Satzun-stattlich und wohl versehen und verordnet, daß kein Sach mit Ar-Kummer oder Repressalien, und also von der Execution angefan-sondern ein jeder bey ordentlichen Rechten gelassen werden solte,dann S. L. einem jeden um sein Spruch und Forderung zu ordent-dem Rechten zustehen, und demselben nicht vor zu seyn, bisher all-ge urbietig gewesen, und noch wären, so trüge sich doch gar oft undmahls zu, daß S. L. nicht allein an derſelben gemeinen FuͤrſtenthumLanden, sonder auch ihrer Kirchen, Clöster, Hospitäl, Lehn=Leu-Diener, Bürger, Inwohner und Verwandten Güter, von denwohnenden Fürsten, Grafen, Herrn, Edlen, Städten, Ammitandern Gerichts=Leuten, uͤber alles ihr Recht erbieten, mit Arrest,immer und Repressalien vielfältiglich beschwert würden, also daß siegemeinen Rechten, und des Reichs Ordnungen oftmals nicht ge-ssen, sondern sich zu unbilligen Verträgen und Compositionibusgen lassen musten, auch vielmahlen der Unschüldig für den Schül-n beschwert wurde, und darauf demuͤthiglich angeruffen und ge-daß Wir auch disfals S. Lderselben Fürstenthum und Landen,hihren Kirchen, Clöstern, Hospitälen, Burgern, Inwohnern,nern, Unterthanen, Zugehoͤrigen und Verwandten zu gutem undvendung angezogener Beschwerden, mit Unserer Kayserlicher HülfEinsehen zu erscheinen, gnädiglich geruheten, so haben Wir dem-lach mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen, oft-gedachtem Unserm lieben Oheim, Schwager und Fursten, dem Her-S 2zogen