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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.143viel desto friedlicher und sicherer bleiben, derselben geruhlich gebrau-chen und geniessen mögen. Als haben Wir ihnen die EhrwürdigenUnsern Fursten, Rath und lieben Andächtigen auch wohlgebohrnenodlen ehrsamen gelehrten Unsere und des Reichs lieben getreuen Cam-mer⸗Richter und Beyſitzer Unſers Kayſ. Cammer⸗Gerichts im H.Reich gegenwärtige und zukünftige, zu Executoren, Conservatoren,Veschirmern und Handhabern aller und jeder obeinverleibter UnsererKays. Freyheiten, verordnet gesetzt und gegeben, ordnen und gebenihnen die obberührten Executoren Conservatoren und Handhabere al-us von Röm. Kayſ. Macht, Vollkommenheit wiſſentlich in Kraft die-ses Briefs und meynen setzen und wollen, daß oftgedachter Unser lieberOheim Schwager und Fürst, der Herzog zu Gülich S. L. Erben undNachkommen, auch Fürstenthumen und Lande obeingeführte unter-ſchiedliche Freyheiten haben, üben gebrauchen und genieſſen ſollen undmögen von Uns Unsern Nachkommen und sonst allermänniglich un-verhindert, doch Uns und dem H. Reich an Unser Obrigkeit und sonstmänniglich an ſeinem Rechten und Gerechtigkeiten unvergrieffen undunschädlich, ꝛc. Und gebieten darauf gedachten jetzigen und allenkünftigen Cammerrichtern und Beysitzern Unsers Kays. Cammer=Ge-tichts im H. Reich, daß sie als verordnete Executores, Conservatoresand Handhaber dieser Unser gegebener Freyheiten, in Kraft dieses Un-ſers Befehls, obgemelten Herzogen zu Guͤlich S. L. Erben und derſel-den Erbens Erben, Nachkommen, Fürstenthum und Lande, auch der-elben Unterthanen, Zugehörigen und Verwandten von Unsert unds Reichs wegen und in Unserm Nahmen, bey obgemelten Freyhei-gegen männiglich, so oft sie in Kraft dieses Unsers Briefs, oderbwürdiger Abschrift davon ersucht werden, getreulich handhabenvor allen Verwaltungen, so darwider vorgenommen werdenhten, getreulich verhuͤten und dann fürters allen Chrfuͤrsten, Für-Geist= und Weltlichen Prälaten, Grafen Freyen, Herrn, Rit-n, Knechten, Land=Haubtleuten, Land=Marschallen, Land=Vög-Haubtleuten, Vitzthumen, Vögten, Pflegern, Verwesern,amtleuten, Schultheisen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen,sgleichen allen Hof-Gerichtern, Frey-Grafen, Stuhl-Herrn,Frey=Scheffen, Zent, Wesphalisch, Land und andern Richtern undirtheil=Sprecher, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern Un-n und des H. Reichs, auch Unserer Königreich Erblichen Fürsten-zum und Lande, Unterthanen und getreuen, was Würden Standsder Wesens die ſeyen, ernſtlich und feſtiglich mit dieſem Brief, undvollen, daß sie den genannten Unsern Oheim und Schwager von Gü-ich S. L. Erben, Nachkommen, Fürstenthum, Land, Leut und Unter-hanen bey solchen Unsern gegebenen Freyheiten unverhindert und oh-ie Irrung bleiben, dern aller und jeder insonderheit gebrauchen undanverhindert geruhig geniessen lassen, hiewider nicht tringen, anfech-len, verwältigen, bekummern oder beschweren, noch das jemands an-dern