Gülich= und Bergische148sen, demselben Unserm lieben Oheim und Schwager von Gülich, diese besondere Gnad gethan, und Freyheit gegeben, thun und geben ihme die auch von Röm. Kays. Macht Vollkommenheit, hiemit wissen-lich und in Kraft dieses Briefs, und meynen, setzen und wollen, daßnun hinführo, weder jetzt gemelter Herzog zu Gulich, S. L. Erben undNachkommen, oder derselben Fürstenthumen und Lande zugehörigeLandsassen, Lehnleut, derselben Diener, Unterthanen, zugehorige Leibeigene und Hindersassen, ihre Weib, Kinder, Gesind oder Leut, umkeinerley Sachen, Spruch oder Anforderung willen, es treffe an EhrLeib, Schulden, Haab und Güter, weder vor Unser und des HeiligenReichs Hofgericht zu Rotweil, noch einig Land, Westphalisch, oderander dergleichen Fremde oder unordentliche Gericht, wie die genanntund wo die gelegen seyn, oder gehalten werden (doch die Sachen undFäll, so in Unsers geliebten Herrn und Vatters, Weiland KayserMaximilians des Andern lobseeligster Gedächtnüß jüngst erneuertenHofgerichts=Ordnung zu Rotweil, unter dem fünften Titul des andern Theils, austrücklich begriffen seynd, ausgenommen) nichtgeheischen, geladen, daselbst beklagt, noch itzig wider sie, ihre LeibHaab und Guter gericht, geurtheilt, geacht, procidirt oder fürgefahren werden solle, in keinerley Weise, sondern wer zu ihnen gemeinlich oder zu einem insonderheit, oder ihren Haab und Gütern einSpruch, Klag und Anforderung hätte oder gewünne, wer der odewarum das ware, der oder dieselben sollen das Recht, gegen ermelten Herzogen zu Gülich, S. L. Erben und Nachkommen, auch ihreFürstenthumen und Lande, zugehörigen Landsassen, Lehnleuten,selben Dienern, Unterthanen, Leibeignen, Hindersassen und Verwandtten, desgleichen gegen ihren Haab und Gütern, liegend= und fahreden ohne alles Mittel vor Uns, und Unsern Nachkommen am ReisRömischen Kaysern und Königen, oder Unserm und ihrem Kayserund Königlichen Cammer=Gericht im H. Reich, oder denen Obrigketen und Gerichtern, darinnen sie mit ihrem Heimwesen und Güter-jederzeit gesessen und gelegen seynd, und dann gegen ihren Diener-allein, vor ihnen den Herzogen zu Gülich, als ihren ordentlichen LandFürsten und Herrschaften, oder dahin sie die ernennten von Gülichund ihre Erben zu Recht weisen und stellen würden, aber gegen iUnterthanen, Hindersässen, Leibeigenen und andern ihren Zugehö-gen und Verwandten, vor dessen Gerichten und Stab, dieselbenne Mittel odentlicher Weiß gehörig, und sonst nirgends anderswos-chen und fürnehmen dahin sie auch ein jeder Richter auf mehr gemel-Unsers Schwagers des Herzogen zu Gülich, S. L. Erben und derselb-Erbens Erben und Nachkommen, abfordern, zu Recht weisen soll-wäre dann Sach, daß dem Kläger auf ihr Ansuchen, das Recht an deberührten Oertern Kundlichen versagt, oder gefährlichen verzogwürde, in welchem und andern in obberührter Hof-Gerichts-Or-nung ausbehaltenen Fällen, der oder dieselben alsdann das Rechts-
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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