Rechts=Ordnung.139horsam verhalten, und zu steter Dienstbarkeit erbieten, deren Vor-Eltern und sie bey Weyland Unsern Vorfahren, und dem Heil. Reichin beſtaͤndiger unterthaͤniger, getreuer Dienſtbarkeit, vor andern,Mannlich, redlich und aufrichtig erfunden worden, Gnad und Fürde-rung zu erzeigen, auch sie und ihre Unterthanen mit sondern Gnadenand Freyheiten zu begaben und zu versehen, und in diesen gefährlichenZeiten, und jetzo unruhiger Welt bey Ruhe und gutem Wesen, für-nemlich aber bey Einheimischen ordentlichen Rechten und Gerichtenzu erhalten. Wan Uns nun der Hochgebohrne Wilhelm, Herzog zuGülich, Cleve und Berg, Unser lieber Oheim, Schwager und Fürstanterthaͤniglich vorgebracht, wie das ein zeither etliche unruhige Leut,aus frevelm Muthwillen, und keiner Nothwendigkeit sich unterstün-den, S. L. und Dero Fürstenthumen und Landen zugehörige Lansas-en, Lehnleute, derselben Diener, Unterthanen, Leibeigene und Hin-dersässen Manns= und Weibspersonen, zum oftermahl, auch gar un-geringschätziger Schulden, Ursach und Handlung willen, die des auf-gewendten Unkösten zum dritten oder vierten Theil nicht werth wären,mangesehen daß sie einem jeden um sein Spruch und Forderung, or-dentliches Rechtens nicht zuwider oder vorgewesen, mit vermeyntenungebührlichen Processen, fremder ausländischer unordentlichen Ge-chten, fürsetzlicher Weise zu molestiren und zu beschweren, inson-cit die arme Unterthanen umzutreiben, und dieselben sammt ge-htem Herzogen zu Gülich, als ihr ordentliche Herrschaft undbrigkeit in vergeblichen Kosten und Schaden zu führen, welches auchtliche S. L. arme Unterthanen mit ihren Weib und Kindern an Rei-hung ihrer Schulden, Renten, Zinsen, Gülden und Erbauung dernen verliehenen, oder auch eigenthümlichen Gütern, zum höchstenrhinderte, und dardurch in mercklichen Nachtheil und verderben,chletzlichen wegen solcher langwirigen und weitlaͤuftigen Rechtferti-gen, von Hauß und Hof, und gar an den Bettelstab erwachsenät unterthänigem Anruffen un Bitten, S. L. hierinn mit Unser Kay-serlichen Hülf, Fürsehung und Befreyung gnädiglich zu erscheinen,dieselben in dergleichen unzimlichen Beschwerden, auch ihre Un-rthanen von fernerem verderblichen Abfall zu verhüten, daß Wirmnach gnädiglich angesehen, ernenntes Unsers lieben Oheim, Schwa-ger und Fürstens des Herzogen zu Gülich zimlich bitte, auch die obge-en ansehnlichen, stattlichen, ersprießlichen, getreuen, angeneh-und willigen Dienst, so S. L. Voreltern, und S. L. selbst,eiland Unsern Vorfahren am Reich Römischen Kaysern und Köni-hochmilter Gottseeliger Gedächtnüß, in mannigfältige Wege,Darstreckung ihrer Leib, Land, Leut, Haab, Guter und Vermö-gens, unterthänig erzeigt und bewieſen haben, S. L noch taͤglichs, undne Unterlaß thut, und hinführo Uns, und dem Heil. Reich nicht we-zu thun sich gehorsamlich erbeut, auch wohl thun mag und solldarum mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechter Wiſ.sen,
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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139
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