Gülich- und Bergische136lich vorfallen, hernach angezeigt, darin sich ein schlechter ungeübterGerichtsschreiber oder Notarius (so viel des einem jeden Amptsha-ber gebührt) ersehen, und nach Gestalt einer jeden Sach desto batrichten möge.Edict von Examination und Approbation der NotarienOn GOttes Gnaden, Wir Wilhelm Hertzog zu GülichCleve und Berg, Grafe zu der Marck und RavenspergHerr zu Ravenstein rc. Thun kund und fügen euch allen undWjeden Unseren Ampt=Leuthen, Voͤgten, Richtern, Schultheisen, Scheffen, sammt andern Unsern Dienern und Unterthanenauch Schutz= und Schirms=Verwandten, desgleichen allen und jedenoffenbahren Notarien, so sich darvor ausgeben, und solch ihr ausnommen Notariat-Ampt in Unsern Fürstenthumen, Landen und Gebiethen bis anhero gebraucht und noch gebrauchen, oder künftiglichzu gebrauchen bedacht, hiemit zu wissen. Nachdem der HochgebohrnFürst Unser freundlicher lieber Herr Vatter seeliger GedächtnütHerr Johann Hertzog zu Cleve, Gülich und Berg, ꝛc. Hiebevorden Jahren fünfzehn hundert acht und zwantzig ein offen Edict hin undwieder publiciren, und in den Truck ausgehen lassen, darin allen un-jeden Notarien, so ihr Notariat-Ampt in Ihrer L. FürstenthumeLanden und Gebiethen zu exerciren gemeint, in einer benenntervor Ihrer L. darzu verordneten Commissarien, mit ihrer Creation,Instrumenten und Prothocollen zu erscheinen, dem Examine sichunterwerffen, und ohne gedachter Commissarien ZulassungApprobation ihr Officium Notariatus keines wegs zu gebrauchen /einer ernster Pöen auferlegt und befohlen, ferneren Inhalts ausrechten Edicts, und Wir dann in Erfahrung kommen, daß solch Edt-Langheit der Zeit halben in Vergeß gestellt, auch fast grosse Unrichtigkeit, Unordnung und Unruhe durch Vielheit der ungeschickteungelehrten und unerfahrnen, desgleichen Eyd-vergessenenNotarien, so täglichs ohne Unterscheid und Approbation ihrerschicklichkeit häuffig creirt werden, und ihres Lebens, Wesens, Stan-und Kunst halben angeregtes Ampts unfähig und unwürdig, an U-seren Gerichtern, und sonst zwischen Unseren Unterthanen und Agehörigen verursacht, auch Unsere Unterthanen, Schutz= und SchirmVerwandten durch dieselbige zu oftmahlen und noch täglichs zumerwehrenden Zanck und unwiederbringlichen Kösten, SchadenBeschwernuͤs gefuͦhret, welchem Uns als dem Landfürsten und vGOtt verordneter Obrigkeit länger zuzusehen, mit nichten gebuͤh-wolle, als mandiren und befehlen Wir, demselbigen Unheyl vorkommen, euch allen und jeden obgemelten in Unseren FürstenthunLanden und Gebiethen, eingesessenen Notarien, so sich des Nota-Ampts unter Unſern Unterthanen, Schutz⸗ und Schirms⸸ Verwandtehinf
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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136
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