Rechts=Ordnung.und auf niemands Ansagen oder Relation gepflegter Handlung, wieglaubwürdig er auch sey, sich vertraue, und solches in sein Prothocoleinschreiben thue, auch nicht gestatte, daß jemand anders dann er selbstdie Ausstreckung und Extension seines Prothocols verfasse, oder die of-fene und gemeine Instrumenten (so fern er darinn nicht sonderlich ver-hindert) ingrossire, jedoch mag er in seinem Prothocol mit kurtzen Wor-ten die Haupt=clausulen oder Subsistantz der Handlung und Contractsſo vor ihme geſchicht, bevorab auch die Clauſulen von den Verzeichnüſ-sen einschreiben, und die Solemnitæten des Eingangs unterlassen, mitAnzeig des Jahrs, Monats, Tags, Stund und Malstatt.Sonst soll in dem offenen Instrumentund desselbigen Solemnitæt,ie gemeine wohlhergebrachte Form gehalten werden, als der AnfangGöttliches Nahmens, die Jahrzahl unſers Heyls, Roͤmiſch Zinßzahl,genennt Indictio, der Nahm des Pabst oder Kaysers, Monat, TagStund, Malstatt, und an welchem Ort derselben mit weiterer Erzeh-ung gepflegter Handlung und eingewilligten Contracts, sammt allenund jeden Clausulen und Verzeichnüssen, die auch den Partheyen oderContrahenten summarié erzehlt, und ehe sie ins rein geschrieben, vor-gelesen, darauf auch ihre Verwilligung und Bedencken angehört, undfolgends das alles ingrossirt werden soll. Doch mit der Bescheidenheit,das der Notarius fleißig Aufsehens habe, und mohl verstehe, was vorihme gehandelt und gebetten worden, auch solches aufrichtig und ge-treulich, ohne einige Verschweigung der Wahrheit, oder falsche Ein-ſchung, ſammt allen und jeden Clauſulen aufſchreibe, in Bedenckunger ein Diener gemeines Nutzens, und seines Ampts halben schül-g ist, wahre richtige Instrumenten der gepflegten Contracten undHandlungen, auf zimliche Belohnung zu machen, und den Partheyensolches begehren mitzutheilen.Darum er auch in Abschreibung, Ingrossirung und Fertigung sei-ner lnstrumenten ein fleißig Anmerckens haben, und behutsam seyn soll.aß er nichts, sonderlich an verdächtigen Orten radiere, zwischen denamen oder auf das Spatium heraus etwas setze, oder sich in ErzehlungGeschicht und gepflegten Handlungen irren thue, dieweil den Par-seyen daraus ein grosser Unkost, Gefährlichkeit und Unrechtigkeit er-dachsen kan, dessen alles Abtrag und Bekehrung zu thun der Nota-von Rechts und Billigkeit wegen schüldig ist, und dafür hiemitgewarnet seyn soll.Wiewohl von einer jeden Sachen, Gewalt oder Cocepts Formanzuzeigen zu weitläuftig, auch dieweil allerhand nützliche FormularenTruck ausgangen, nicht nöthig, nachdem aber etliche Gerichtsschrei-und Notarien ihre Unwissenheit, Unfleiß und Saumnuß halberel Nichtigkeiten und Mängel bis daher begangen, daraus die Par-seyen in Gefährlichkeit und Schaden geführt worden, so seynd zuzerhütung weitern Unrichtigkeiten etliche gemeine Formen, so fast täg-lid
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
135
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten