Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
137
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=Ordnunghinfürter zu gebrauchen vorhaben, daß ihr bey Unser höchster Ungnad, euch inwendig Monaths frist nach dato dieses bey Unsern je-derzeit anwesenden darzu verordneten Räthen zu Düsseldorf angebeteuers Lebens, Wesens und Stands, auch Creation glaubwürdigenSchein sammt eueren Prothocollen, und daraus gemachten Exten-tionen vorbringet, euch der Examination unterwerffet, undehe undbevor ihr von gedachten Unsern Räthen der Gebühr examinirt, appro-irt und zugelassen in Unsern Fürstenthumen, Landen und Gebietheneuer vermeynt Officium Notariatus keineswegs exerciret, sonderneuch dessen gäntzlich enthaltet, jedoch wollen Wir in diesem UnsernEdict alle und jede Notarien, so an dem Käyserlichen Cammer=Ge-richt angenommen, approbirt und eingeschrieben (welches sie dochzu bescheinen schuldig) ausgenommen haben, wie Wir auch obgenann-ten Unsern Unterthanen, Schutz= und Schirmsverwandten bey eben-mäßiger Ungnad gebieten, hinführo keine andere Notaren in ihrenSachen, Handlen und Geschäften zu gebrauchen, dann dieselbige al-ein, welche entweder am Kayserl. Cammer=Gericht oder durch Unsereurzu verordnete Räthe approbirt und zugelassen, da aber sie in denäumig oder ungehorsamm sich finden lassen thäten, sollen sie nicht al-ein sammt dem Notario in Unsere höchste Ungnad und Straf gefalsondern auch all solche Instrumenten allerdings von unwerden undankräftig seyn und gehalten werden. Damit dann auch hierin andersnicht, als das gemeine Beſte geſucht werde, haben Wir gedachten Un-sern Räthen bey ihren Eyden und Pflichten, damit sie Uns verwandt,solch Examen mit Hindenansetzung aller Affection erbahrlich undaufrichtig, ohne einige Entgeltnuß fürzunehmen, auferlegt und befoh-en, desgleichen gebiethen Wir euch allen Unſern Amptleuten, Voͤgten,Schultheiſen, Richteren, Bürgermeiſtern und andern Unſern=Dinernund Befehlhabern obgemelt, sammt und sonders bey ewern Pflichtenund Eyden, damit ihr Uns verwandt, auch Unserer schwerer Straf,daß ihr nach Umgang bestimmter Zeit keinem in Unsern euch anbefohle-gen Aemptern und Gebieten, sein angemast Notariat Ampt, ohne vor-gegangene Examination und darauf erfolgte Approbation, wie vorge-hxt, entweder des Kayſ. Cammer=Gerichts oder Unſerer verordne-in Räthe (darvon ihr von ihme respective glaubwürdigen Schein ge-achtes Cammer=Gerichts oder unter Unserm Secret-Siegel, und Un-darzu verordneten Secretarien Hand zu fordern) in dem allerge-gsten zu gebrauchen nicht gestattet oder zulasset, sondern da jemandgegen zu handlen unterſtunde, denſelben gefaͤnglich einziehet, undins die Gelegenheit sammt den Partheyen Unserer Unterthanen,Schutz= und Schirmsverwandten umſtaͤndlich zu erkennen gebet, fer-gern Befelhs derwegen zugewarten, welches alles Wir also von euchbgeruhrt gehabt und gethan haben wollen. Geben zu Dusseldorf un-er Unserm hierunter getruckten Secret-Siegel, am 4. Junii, An-&c81.Edict