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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und Bergische134oder Räthen meines gnädigen Herrn, da sich das gebührt, anzeigen, damit es gebessert werde.Auch soll er mit Fleiß daran seyn, und den Amptmann, Vogten, Schultheiß oder Richter vermahnen, daß meines gnädigen HerrOrdnungen Edicten und Befelchen gehalten und vollenzogen, undwan wan darinnen Mangel gespührt, das Ungebühr abgestelt undgeſtraft werde. Im Fall aber ſolches nicht geſchehe, und er es nichtbessern könnte, soll er dem Bruchtenmeister und Landschreiber in Ver-hör der Brüchten bey seinem Eyde, woran es gemangelt, anzeigoder meines gnädigen Herrn Räthen solches angeben, damit Besrung vorgenommen, und gute Ordnung gehalten werden möge.Derhalben der Gerichtschreiber auch vermahnen soll, daß ob-gemelte meines gnädigen Herrn gemeine Ordnung, oder ein Aus-das von alle Jahrs einmahl oder zwey auf den Hogen Gedingen denUnterthanen verlesen und verneuert werden.Neben dem soll der Gerichtschreiber dem Vogten, Schulthesen, Richter oder anderen verordneten meines gnädigen Herrn, wa-sie von seines F. G. wegen zu thun haben, willig und behülflich,gleichen dem Amptmann und Vogten, Richter oder Schultheisendaß die ihres Befelchs nach seiner F. G. Ordnung auswartenwillig seyn, und sich sonst in seinem Befelch gegen einem jeden haltenwie er es vor GOtt und seiner F. G. vermeint zu verantworten.Es soll der Gerichtschreiber in Bedienung seines Amptsder Tax des Schreib=Lohns, so in der Reformation ausgedruckt,anderer zugeordneter Unterhaltung zufrieden und begnügig seyn,und niemand darüber beschweren.Anweisung vor die Gerichtschreiber und Notarieninsgemein.In jeder Gerichtschreiber und Notarius soll sich zum höchstenbefleissen, sein Ampt nach gemeinen Rechten ausgangenGerichts-Ordnung, und sonst löblicher Gewonheit un-Gebrauch eines jeden Orts, getreulich und aufrichtigüben, sonderlich auch ein Prothocol darin und bey alle Handlungso vor ihme ergangen, und daraus gegebene Instrumenta, wiegebührt, registrirt seynd, zu verwahren, und nach seinem Absterbezu verlassen, damit, ob die ausgegebene Original=Instrumenten v.lohren, oder deren in andere Weg Noth seyn würde, ober aberrenthalben Argwohn und Zweiffel entstehen möchte, daß man de-allem nützlich und beständiglich abhelffen könte.Indem aber soll er sich mit gutem Fleiß beschoͤnen und huͤten,er nicht mehr oder weniger dann was vor ihme als offenen Nota-und den Zeugen darzu genommen, gehandelt, treulich aufschrei-