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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.digen Herrn zu thun hätten, einige Gaben oder Geschenck nehmen,in Sachen darin er als Gerichtsschreiber vorhin gedienet, sonderndesfals mit seinen gebührlicher zugeordneter Belohnung sich begnügenlassen.Wan auch der Gerichtschreiber befünde, daß die Botten undVorſprecher ſich ungebührlich hielten, oder die Unterthanen durcheieſelbige oder ſonſt ungebührlich beſchwert und bedrängt würden, ſoller dem Amptmann und Vogten oder meines gnädigen Herrn Räthenzu erkennen geben, damit es gebessert werde.Ferner soll der Gerichtschreiber klärlich aufschreiben, was aufdenHerrn oder ungebotten Gedingen geweist und erkannt würdeund wan einige Veränderung darinnen geschehe, oder er vornehmenkönnte, daß es vormals geschehen wäre, oder daß sonst an meinetgnädigen Herrn Hochheit und Gerechtigkeit Abbruch oder Verkür-tzung vorgenommen, soll er bey seinem Eyd anbringenWan es auch auf den ungebotten Gedingen gewroegt, an denGerichtern, oder vor dem Amptmann und Vogten vorbragt, oder ersonst erfahren könnte, daß von einiger Partheyen, Gerichts=Personen, oder andern einige Ubelthat, Muthwill, Gewalt oder Ubertrettung meines gnädigen Herrn Ordnung und Gebott zugegen, be-hangen, dergleichen heimliche betrügliche Käuf, oder andere ungebührliche Handlungen geschehen wären, solches soll er bey seinem Eydaufschreiben, und dem Amptmann und Vogten angeben, um darnachzu erkündigen, die Gelegenheit und Bericht zu verhören, und folgendsnach Befinden in das Bruͤchten=Buch zu setzen.Dergleichen wan er vernehmen kan, daß einige Pönen von Will-kuhr, Moetſonen, oder ſonſt meinem gnädigen Herrn verfallen, ſoll erdie Gelegenheit auch aufschreiben, und dem Amptmann und Vogtenanzeigen, und die einzuforderen.Wan Noth=Gerichter von Todtschlägen oder andern Ubelthatengehalten, Kund und Kundschaft verhört, der Partheyen Güter in-enteriſirt oder mit Recht eingedingt wuͤrden, ſoll der Gerichtschrei-er die Gelegenheit und das Befinden auch in massen wie vorgemeltzeichnen und in das Brüchten=Buch setzen.Es soll auch der Gerichtschreiber alle Uberfahrung und Ubertret-ng, es sey an den Gerichtern oder sonst, da meinem gnädigen Herrnrüchten aus entstehen, neben den Vögten, Schultheisen oder Rich-ter aufzeichnen, dem Amptmann oder Brüchten=Meister vorbringen,und daran seyn, daß nichts darinnen verhalten, verschweigen nochjemand übersehen werde.Zudem fleissig Aufsicht helfen haben, daß der Brüchten-Ord-nung treulich und fleiſſig nachkommen werde, und ſo darin Gebrechenefunden, soll er bey seinem Eyd dem Amptmann, BrüchtenmeisteroderR 2