Gülich= und Bergische132geschrieben werde, und wannehe den Partheyen von obgemelten Aus-gängen, Verzüg, Auftrachten und andern Verttägen Brief gegebenwerden, alsdann soll im Anfang solcher Brief die Zeit solcher Ver-handlung vermelt, und gleichwohl der darum der Brief gestelt werden auf den Tag als der Brief oder Gerichts=Schein aufgericht, dieser Gestalt:Wir N. und N. thun Kund, als in dem Jahr und Zeit N. durchN. ꝛc. und jetzt N. und N. erscheinen, und Gezeugnüs der Warheitbegehrt, ꝛc. Demnach bekennen Wir, ꝛc.Es soll auch dies zweyte Buch, wie gleichfals des Gerichts-Siegel in die Scheffen-Kist gelegt, und darinnen vermehrt werden, vo-welcher Kisten der Vogt einen, und die Scheffen zwey verscheidenSchlüssel haben sollen.Dieweil aber die Gerichtschreiber die Acta fertigen, auch sonden Partheyen auf ihr Ansuchen zu Zeiten allerhand Copeyen mittheilen muß, so soll ihme das erste Buch oder gerichtliche Prothocovergönt werden, in guter Gewarsam seinem gethanen Eyd zu haltennichts darvon ab=oder zuzuthun, sondern allein gerührte Acta darauftreulich und ohne einige Veränderung in der Substantz Vermög deRechts=Ordnung zu extendiren, auch die nöthige Copeyen wiegemelt, abzuschreiben, und soll darum nach Verfertigung der Acteund abgeschriebenen Copeyen, solche Gerichts-Bücher oder Prothocosammt allen Einkommen, Producten, Probations=Schriften, Zeu-Sagen und Beweisungen wieder in vorgerührte Scheffen=Kist zu st-len und zu legen gehalten seyn.Zum dritten, soll der Gerichtschreiber ein gemein Ampts-Buchaben, und wannehe der Ampt-Mann und Vogt von Ampts-wegeBescheidigungen thun, soll er die Klagden (so fern die Parthey-die nicht schriftlich übergeben) in dasselbig Buch treulich aufschreibetund in Beyseyn des Ampts=Manns und Vogten, Richters oder Sch.theisen den Partheyen vorlesen.Gleicher massen soll er auch die Antwort des Gegentheilwie die Sachen mit Kundschaft, Beweiß und sonst befunden,durch den Amptmann und Vogten verabscheidt worden, aufschreibtund doch erstlich hören lassen, da es sich gebührt.Wan auch einig Beleidt oder Besichtigung gehalten, soll er dBefinden, und Adscheid gleicher massen aufschreiben.Der Gerichtschreiber soll keiner Partheyen mit schreiben od.reden dienen, Tage halten, das Wort thun, noch rathen gegenandere. Wan aber die Unterthanen ausländig zu thun hätten, darinnmag er ihnen zu ihrem besten in Billigkeit rathen und sie fürdern.Auch soll er von keiner Partheyen die an den Gerichtern, bey d-Amptmann, Vogten, Schultheisen, Richtern oder meinemdig
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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132
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