Rechts-Ordnung.So eine oder beyde Partheyen aller gepflegter Gerichtshandlun-en Copey begehrten, soll man ihnen dieselbige zu jeder Zeit nach be-chehener rechtmäßiger und nothtürftiger Exception, und in massensie an das Oberhaupt geschickt, auf gebührliche Belohnung mittheilenwelche der Gerichtschreiber, wie sie in dem Gerichts=Buch befundentreulich schreiben, extendiren, und doch in der Substantz nicht auslas-sen, zu setzen noch veränderen, auch Vogt und Scheffen die erstlich ge-gen das Gerichts=Buch collationiren sollen, jedoch das die Zeugensa-ge nicht anders, dann wie obgesetzt, mitgetheilt werden.Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinneren, und Wissens-haben, daß nach gesprochenen End=Urtheil kein weitere Inlagen durchden Richter der solch End=Urtheil ausgesprochen, angenommen wer-den mögen, in Bedenckung daß er dardurch seinem RichterlichemAmpt und Befelch nachgesetzt, und derwegen in denen Sachen, dar-innen er sein End=Urtheil gesprochen, von welchem appellirt wordenkein Richter mehr seyn kan, soll oder mag.Im Fall aber in Beyurtheilen einige Beschwerungen eingebracht,ssen dieselbige nach Gestalt und Befinden der Sachen angenommenerden, dann der Richter solch nach Gestalt der Sachen zu ändern,zu= oder abzuthun Macht hatWan man um einen Gülden, drey, vier, zehn oder zwölf pflich-ten wurde, doͤrffen die Gerichtsschreiber die langweilige Processenhalten, sollen aber gleichwohl die Haupt=Puncten küͤrtzlich auf-zeichnen, wie auch summarischer Weiß ohne einigen zierlichen Pro-uber solche geringe Sachen erkannt werden mag.Die Brief so an den Gerichtern zu versiegeln, sollen durch keinendere, dann allein durch die Gerichtschreibere jedes Orts geschrie-en werden, zu Beschönung alles gefährlichen Verdachts und besorgUnrechtigkeit.Schließlich, nachdem in Ausführung der gerichtlichen Processhochsten die Schleunigkeit und fürderliche Austracht des Rech-zu betrachten, und das der lange Verzug, so zu mercklichemachtheil der Partheyen reichen thut, so viel moglich abgeschaft wer-n moge, so sollen die Gerichtschreiber an allem ihrem gebührendenhun und Beförderung austräglichen Rechtens (so viel ihnen das ob-gen thut) nichts erwinden oder ersitzen lassen.Zum andern, so viel das zweyte Buch betrift, soll der Gericht-hreiber darein ſchreiben alle Ausgänge, Verzüg, Auftrachten,und andere Verträge, so vor Gericht oder den Scheffen gehandelt,der durch etliche Scheffen einbracht, und auf welchen Tag und Zeit,wes Beyseyn, und wie die geschehen, fort die Beschreibungen sodurch die Gerichter besiegelt, doch beyden Partheyen, dergleichentem Vogten und Scheffen erſt vorzulesen, ehe es ins rein in das Bud
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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