Gülich= und Bergische130Stücken zustellen gebührt, ob nun wohl der Beklagter keine Fra-Stücken dem Gericht vorlegen würde, so sollen doch Richter undScheffen die gemeine Frag=Stück in der Reformation begriffendie Hand nehmen, und darauf ihre Frag thun und stellenFerner, nachdem etwa aus Unverstand an statt der Articulenein Vermeß (welches Frag=Stück die Klage gar nicht belangend be-greiffen thut) durch die Partheyen eingegeben, und darauf die Zeugenzu erfragen, so sollen Richter, Scheffen und Gerichtschreiber solchenVermeß nicht annehmen, sondern die Zeugen auf die Klage oder Al-ticul, so auf die Klage schliessen, und durch den Gegentheil vermeinund nicht gestanden, allein examiniren und fragen lassen.Und sollen hinfürter die Kunden und Kundschaften in ein beso-der und nicht ins Gerichts=Buch geschrieben, den Zeugen, wie es angezeichnet, erstlich vorgelesen, und wan die es dermassen bejahen, alsdann ins rein und in ein besonder Rottel gestellt werden.Wan nun die Zeugen, wie sich nach Form der Rechten und derausgangener Gerichts=Ordnung gebührt, verhört, und dero Kundschaft gerichtlich publicirt, so sollen alsdann die Gerichtschreiber dePartheyen auf ihr Erfordern und Begehren, darvon Abschrift unzimliche und gebührliche Belohnung geben. Doch so lang bis beydTheil Kunden verhört (so fern die vorhanden) sollen des einen TheilKundschaften verschlossen bleiben.Was nun der Beklagter oder Gegentheil wider solche geführteKunden und ihr Aussagen excipiiren und beschliessen, oder auch dAnkläger auf des Beklagten eingeführte Zeug=Sagen, und Beweisunggen, Gegen=Schrift und Beschluß schriftlich einbringen, oder mündlich vortragen, damit soll es gehalten werden, wie hieoben vonbringung der Klagden gesetztNach allem Einbringen, Beweisungen und Schluß=Rede oderConclusion der Sachen, erfolgt sich die Sententz, welche nicht,bis anher beschehen, erstlich ausgesprochen, und darnach ins Gricht=Buch geschrieben werden soll, sondern es sollen die Scheffen daUrtheil zuvor bey sich einhelliglich beschliessen, darnach durch den E.richtschreibern verfassen, ins Gericht=Buch verzeichnen, und folgenddas begriffene Urtheil beyden Theilen im Rechten persöhnlich, od.durch ihre Anwälde erscheinende, schriftlich eröfnen und öffentligverlesen lassen.Wan nun über solch gegeben Urtheil einig Theil Beschwerungtrüge, mag derselb entweder stehendes Fuß am Gericht, oder abtinwendig zehn Tagen, davon, und doch laut der Ordnung und derwegen ausgangenen Edicts appelliren, welches auch der Gerichtschreiber alsdann, so fern es mündlich geschehen, mit in das Gerichts=Buchverzeichnen soll, im Fall aber schriftlich appellirt, darvon wie obsrührt Meldung zu thunS
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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