Rechts=OrdnungFolgt hernach der Eyd für Geferde, welcher, so er von keinemTheil der Partheyen begehrt, auch keines Anzeichnens bedarff, sofern aber beyde, oder einer von dem andern den erfordern thäte, soller, wie die Ordnung solches mitbringt, so bald er gethan, in den ge-ichtlichen Process verzeichnet werden.Was nun folgends den Beweiß belangt, so beyde Partheyen zuthun und vorbringen werden, soll man es damit halten, wie hernachfolgt.Nemlich so Brief und Siegel, und sonst briefliche Urkund undSchein vorbracht, sollen die in Originali Nebencopeyen derselbigenexhibirt, durch die Richter, Scheffen und Gerichtsschreiber collatio-irt, dem Gegentheil vorgebracht und gefragt werden, ob er sie anSiegel, Schriften oder sonst aus erheblichen Ursachen verdächtig oderargwohnig halte. Imgleichen mit den lnstrumenten zu handlen, unden Beklagten zu fragen, ob er die Hand oder Notarium kenne undgnoscire.Nachdem auch die Gerichter bis anher was von schriftlichen Kun-als Instrumenten und andere Brief und Siegel, bey die Acta re-giſtrixt, bis zu dem End⸗Urtheil verhalten, welches dann der ausgan-zener Reformation zugegen, auch den Partheyen beschwerlich, in An-hung, daß die eingelegte Brief, an Siegeln oder sonst etwan mangel-tig werden, die Partheyen auch deren in andere Wege Nothturfseyn könten, im Fall dann solche einbrachte Brief und Siegel, In-umenten oder andere schriftliche Urkunden durch den Gegentheilgutem beständigen Grund, wie obgemelt, nicht impugnirt, so sol-le mit uͤbergebene Copeyen durch das Gericht fleißig collationirt /folgends die Originana der Parthey, so die einbracht, bis zu Wie-ererforderung derselben, ihrer Nothturft nach zu gebrauchen habenzugestellt werden.Belangend den andern Weg der Beweisungen, als nemlich dieerstellung der lebendigen Kunden, dieweil man vernommen, daß einthey in Abwesen der anderer etwan aus Mißverstand, hiebevorZeugen-Verhör angestellt, welches dann der ausgangener Refor600 zuwider, so sollen die Gerichtschreiber die Partheyen des be-ichten, daß in dem Fall da der Kläger oder Beklagter einige Kundenihren gemeynt wäre, noͤthig sey, seinen Gegentheil darzu mit Er-mung der Zeit und Platzen, laden zu lassen.Und damit das Verhör der Zeugen beständig seyn möge, sollenGerichtschreiber an den Gerichtern zu erkennen geben, daß nicht (wiesanher geſchehen) zwey, drey, vier oder mehr Zeugen zugleich, ſon-ern ein jeder insonderheit auf die vorgestellte Frag=Stücken exami-et und gefragt werdenAls auch dem Beklagten, wider den die Zeugen geführt werdenlen, und nicht dem Kläger, so die Kunden, vorbringt, solche Frag-Stucken
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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129
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