Gülich= und Bergische128Buch vermelden, und den Tag wannehe sie einbracht, dabey, wiegleichfals auf das Original Libell Schreiben, auch alle andere schriftliche einkommene Producta mit dem dato verzeichnen, und anstundsitzendes Gerichts öffentlich verlesen. Im Fall aber die Klage unterdie verordnete Tax sich ertrüge und mundlich geschehen würde,er fleissig acht haben, nicht allein was es für ein Klag sey, als ob sieherkomme von Erbschaft, Pachtung, Bürgschaft; ausstehendetSchuld, oder anders, sondern auch aus was Ursachen der Klägersolches fordere, und letzlich was sein Begehren von dem Richter seyin Anmerckung, daß die Sententz oder Urtheil auf die Bitt oder Be-schluß des Libells gericht werden muß.Wan solche des Klägers mündliche Ansprach in das GerichtsBuch aufgezeichnet, soll der Gerichtschreiber dieselbige dem Richteund Scheffen erstlich in sitzendem Gericht vorlesen, und erfragen,es also recht aufgezeichnet, auch folgends dem Kläger, oder seinenVollmächtigen gleichfals vorlesen, und fragen, ob nicht das seinMeynung sey, also daß das Gericht und er es bejahen oder bene-nen, welches bejahen oder beneinen nicht auf der Vorsprecher vortragen, sondern sein des Gerichtschreibers Aufzeichnüs und Vorlesendurch die Partheyen oder ihren Vollmächtigen Anwald geschehesoll, neben dem gerührten Kläger oder seinem Vollmächtigen we-ters zu fragen, ob er gedencke dabey zu bleiben, und so fern der Cgentheil keine erhebliche Auszüge zu Verhinderung des Kriegs Re-tens vorbringen könte oder wurde, den gerichtlichen Krieg zu befestigtsagt er ja, soll das auch in das Gerichts=Buch geschrieben werden.Im Fall das übergebene Libell oder mündlich VortragenGeschicht und Petition dermassen unschließlich vorbracht, daß madarauf nichts beständiglich handlen oder ordnen möge, soll der Riater Macht haben solch schriftlich oder mündlich Vortragen zu pe-werffen.Dergleichen soll der Gerichtschreiber des Beklagten Antwol-(so durch das Wort glaub wahr, oder nicht wahre, richtig ohnehang beschehen soll) oder aber seine Auszüge dilatorias exceptioneoder peremptorias in vim dilatoriarum, ob er die hätte, und münlich oder schriftlich vortragen würde, mit seiner angehefter Bitt fl.sig aufzeichnen, und ihme darnach vorlesen, wan aber keine dilatorexceptiones, vorgewendt, oder aber dieselbige durch Urtheil ab-schnitten und geurtheilt seynd, soll der Antworter ohne fernern Vzug die Litis Contestation oder Befestigung des Kriegs Rechtet(so der Richter von ihme fordern soll) thun, auch seine Defensicoder ander Behelf, wan er sie hätte, zugleich einbringen, vonchem allem in dem Gerichts-Buch Meldung geschehen, und diesebige Producten mit dem dato verzeichnet werden sollen, wie hierobtvon dem Libel gemeldet.Folg
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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128
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