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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.127zu verstehen seyn, solches alles ist vorgesetzter Massen Unsere ernsteMeynung und Befelch, darnach sich ein jeder zu richten und zu hal-ten.Urkund Unsers hierunter getruckten Secret-Siegels. Gebenauf Unserm Schloß zu Hambach am 17. Martii, Anno &c. 78.#S208833000Der Gerichtschreiber OrdnungAchdem ein zeither gespührt, wie sich auch etliche Partheyendes beklagt, daß allerhand Mängel, sonderlich in Auf-schreibung des Vortrags in den gerichtlichen Processen,und sonst andere Unordnung an vielen Gerichtern sich begedardurch dann die Partheyen und Sachen an austräglichemilligem Rechten mercklich gehindert, und andere Ungeſchicklichkeitfolgt, so ist zu besserer Unterrichtung, wie es nun fürter durch diericht schreiber des Process und anders halber an den Gerichtern ge-alten werden soll, nachfolgende Ordnung gestellt.Und anfänglich, daß die Gerichtschreiber in jedem Gericht zweyschiedene Bücher machen, und in ein jedes schreiben, auch sich sonstalten sollen, wie hernach ferner erklärt folgt.So viel das erste Buch belangt, soll darin geschrieben werden,velchem Jahr, und auf was Zeit und Tag Gericht gehalten, welcheZeit nach Ausweiſung der Tag des erſcheinenden Monaths, als aufdienstag den 3. oder 4. des Monaths Aprilis, und nicht nach Er-ennung der heiligen Tag (so die etwan ungleich fallen) aufgeschrie-werden soll.Wer das Gericht besessen, der Vogt, Richter oder Schultheißselbst, oder wer von seinetwegen, und wie viel Scheffen darbey gewesen.Darnach sollen die Gerichtschreiber sich des ordentlichen Processissen zu erinnern, und demselbigen, so viel sie betrift, sich gemäßalten, auch mit daran seyn, daß von andern dem gleichfals nicht zuder gehandelt, und sonst alle Nullität und gefährliche Verlängerungmieden werden.Und nachdem etliche aus Mißverstand, ehe sie ihre GegentheilRecht geladen, ihre Forderung im Winckel und nicht öffentlichGericht den Scheffen vortragen, oder sonst den Gerichtschreiberszeichnen lassen, so ist allererst dem Kläger nöthig, seinen Gegen-heil wie gewoͤhnlich citiren zu lassen, welches dann gemeinlich durchden Gerichts=Botten zu geschehen pfleget.Darnach soll der Kläger selbst, oder aber durch seinen Vollmäch-gen, seine Anſprach vor dem Gericht aufthun, und da dir ſchrift-übergeben, soll der Gerichtschreiber solches in dem Gerichts-Buch