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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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126
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Gülich= und Bergische126bey Unserm Hof-Gericht anbringe, bey Pöen zehn Gold=Gülden,die appellirende Parthey, auf dem Fall sie angedeute Appellationrichtlich einführen und anhänhig machen würde (neben Erstattungdem Widertheil alles seines daher entstandenen Schadens und Inter-esse) Uns unnachlässig zu erlegen, inmassen dann auch die Gerichterdavon sonst an Uns oder Unsere General-Commissarien appellirt, solchen Appellationibus nicht statt zu geben, noch gemelte Unsere Com-missarien dieselbige anzunehmen, und sollen darum die Appellantenin ihren Supplicationen, darinnen sie um Annehmung der Appellationbitten, der Sachen und Forderung rechte und wahre Werthe in Søccie austrucken und benennen, jedoch da einige Parthey beständiglichvermeinen wolte, daß ihr durch das nechster Instantz Haupt=Gerich-unrecht beschehen, und dessen gegründte auch bey vorigen Acten etsindliche Ursachen hätte, soll derselbigen all solchen Ursacen schriftlich sammt den Acten in Unsere Cantzley zu überantworten, und unRevision oder Sindicat inwendig sechs Monathen von Zeit gefälltetUrtheil zu bitten zugelassen seyn, die auch dann auf der PartheyenUnkösten nachfolgender Gestalt vorgenommen und ins Werck gerich-werden soll, nemlich daß das Gericht, so die Urtheil, darüber Revisionund Sindicat gebetten, gefellt, neben des anhaltenden Gegentheilwtlcher zu solcher Handlung auch zu bescheiden, über einbrachte Un-sachen zu hören, und dargegen ihren beständigen Bericht, so sie einigen hätten, ob sie wollen, inwendig zwey Monathen nach Empfan-gung geruhrter Ursachen zu thun, und in Unsere Cantzley zu überli-feren, wan solches vorgangen, sollen folgends Unsere Räthe,zwischen beyden Partheyen an den Unter= und Haupt=Gerichtern 6übte und gerührter massen einbrachte Acten, samt jetzt gemelten Usachen und Gegen=Bericht erwegen, sich einer Meynung und Urthevergleichen, und dieselbige beyde Partheyen, wie rechtlicher Ordnung nach gebührt, eröfnen lassen, da alsdann die anhaltende Patthey in Unfugen befunden, soll sie nicht allein die Kösten, dieserhalbaufgelaufen, zu erstatten angehalten, sondern auch nach Ermässigungmulctirt. Im Fall sie aber beschwert, und zu Begehrung der Revisi-verursacht, die Urtheil reformirt und retractirt, auch ihr angewendUnkösten, erlittener Schad und Interesse nach Befinden und 2schaffenheit der Sachen, als viel recht und billig wieder refundirt, unddas Gericht Pœna arbitraria gestraft werden, derhalben Wir gemelltUnsere Gerichter, davon die Appellationes, wie oberzehlet, an Um-oder Unsere Commissarien gelangen, hiemit gewarnet haben wollen /daß sie mit allem Fleiß die Acten dermassen verlesen und erwegen,daß durch ihre Urtheil niemand an seinem Rechten verkürtzt nodschwert werde, und was also hieroben durch Uns statuirt und verornet, soll nicht allein in Appellations=Sachen von End und Definitivsondern auch Interlocutorien und Bey-Urtheilen, von welchen vermög der Rechten und Unserer Ordnung zu appelliren zugelassen