Rechts=Ordnung.Gericht zu Speyr insiquiren lassen, und desselben gerichtlich De-tet am acht und zwanzigsten Tag Aprilis des negst verschienenensieben und sechszigsten Jahrs darüber erhalten. Damit nun nie-mand durch Unwissenheit sich hierinnen vergreiffen, und in die be-nannte Straf fallen möge, haben Wir allen und jeden obgemelt, desWissens zu haben, und darnach zu richten, solches nicht wollen ver-halten. Urkund Unsers hierauf getrucktem Secret=Siegels. Gebenzu Düsseldorf in den Jahren unsers HErrn tausend fünf hundert achtund sechzig, am letzten Tag des Monaths Januarii.Befelch von wegen allerhand Unordnung, Nullitätenund Unrichtigkeiten, so in den Actis befunden.Wilhelm Hertzog zu Gülich,Cleve und Berg 2c.[Jebe Getreuen, wiewohl Wir hiebevor ein durch die Rö-mische Käyserliche Majestät Unsern allergnädigsten Herrnapprobirte und bestättigte Gerichts=Ordnung publicirenund ausgehen, auch Unsern Unter= und Haupt=Gerichternserer Fürstenthumen Gülich und Berg, derselben also in allenjuncten würcklich zugeleben und nachzusetzen, befehlen lassen, sobefinden Wir doch täglichs bey den Acten, so in Appellations=Sachensonst von etlichen ernannten Gerichter in Unsere Cantzley überaͤebert und einbracht, allerhand Unordnung, Nullitäten und Unrich-gleiten, insonderheit aber, daß nicht allein diejenigen, so die Klagstituiren, sondern auch dieselbige verfechten und verthätigen, oft-ahlen ihre Personen der Gebühr nicht qualificiren, und daß vielerflüssige, ungereimte, und zu den Sachen gantz undienlich Pro-stavon den Partheyen oder Procuratoren übergeben, also daßdurch zu vielmahlen nichtiglich und wider Form der Rechten gedelt, die streitige Partheyen in grosse vergebliche Kösten geführt,die Sachen mehr verwirret, dann richtig gemacht werden. Da-nun solchem allem vorkommen, die Nichtig= und Uberflüssigkei-so viel möglich abgeschaft, und sonst die Process formlicher, or-licher und rechtmässiger Weiß angefangen und vollendet. Als ister gnädigſt Geſinnen und Meynung, daß ihr hinfuͤrter vor euchne Processen dann durch die Principalen selbst, oder wan ehehafteerhinderungen vorhanden, durch ihren gesetzten und verordnetencuratoren und Mombar (deren Constitution und Vollmacht auchdie Acta in gebührlicher Form zu registriren) einführen und pol-den lasset, zudem da in hangender Rechtfertigung der Principalenoder mehr mit Todt abgehen würden, daß ihr alsdann des oderabgestorbenen Verwandten und Erbgenahmen, welche die Sachvollnführen gemeint, so fern sie sich selbst nicht angeben, zueassumirung des gerichtlichen Kriegs citiret und ladet, daß ihr auchkein
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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