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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und Bergische124kein Libell, Responsion, Exception, oder ander Productum, sonicht durch den Advocaten oder Procuratoren mit eigenen Händenunterschrieben, annehmet, damit Wir also, welche solche Unrichtigkeit verursachen, erfahren, und weiter Einsehens beschehen lassenkönnen. Wie ihr dann gleichfals keine Acta, so nicht vermög Unservorigen derwegen ausgangenen Befelchs rubricirt, in Unsere Cantzley zu überschicken, und in zulässigen Appellations=Sachen die Ap-pellanten, was von wegen lntimation und Einführung der Appelation, auch Einbringung der vorigen Gerichts=Acten, laut geruht-ter Unser publicirter Reformation die Nothturft erfordert, zu erri-neren. Versehen Wir Uns also, Geben zu Cleve, am 20. Mäy, Anno 70.An alle Vögte, Richter, Schultheisen, Scheffen unGerichtschreiber beyder Fürstenthumen Gülichund Berg.Edict antreffend die Appellationes von den Haupt=Ge-richtern, da die Haupt-Sach fünf und zwantzig Gold-Güldennicht werth, und die sonst frevelhaftig vorgenommen.On GOttes Gnaden, Wir Wilhelm Hertzog zu GülichCleve und Berg, Graf zu der Marck und Ravensperg, Herrzu Ravenstein ꝛc. thun allen Unsern Vögten, Schultheisen,Richtern, Dingern, Gogreven, Gerichtschreibern unandern Gerichts=Personen beyder Unser Fürstenthumen Gülich undBerg, desgleichen Unser Grafschaft Ravensperg, auch allen undjeden, so darinnen rechthängig, hiemit zu wissen. Als Wir hiebevovon den Urtheilen, so an Unsern Haupt=Gerichtern ausgesprochenda die Haupt-Sach nicht fünf und zwantzig Golt-Gülden werth,Uns zu appelliren, durch ein gemein Edict öffentlich verbiethen lasse2c. Und aber ein zeither im Werck gespührt, daß dem unangesetztnicht allein viel Appellationes unter solcher Summen, sondern aufzum oftermahl ohne einige erhebliche Fug und Ursach, gantz frevelhatig und nur zu muthwilliger Umtreibung der Widertheilung,Unser Cantzley introducirt und eingeführt, dadurch dann so wohlPartheyen auf groß vergebliche Kösten getrieben, als auch UnseRäthe mit vielfältiger unnöthiger Mühe und Arbeit (dessen man sonwohl geübrigt seyn könte) beschweret werden; so ist demnach UnsMeynung und Befelch, wan nach Publicirung dieses Unsers Edictjemand von Urtheilen, so durch euch ausgesprochen, an Uns oderUnsere Cantzley appelliren würde, daß ihr demselbigen keine Actehe und zuvor er gnugsame oder sonst gebührende Caution gestelltda folgends Unsere Räthe vermercken könten, daß die Haupt=Sachnicht fünf und zwantzig Gold=Gülden werth, daß er Uns alsdannfünf Gold=Gülden, oder aber, so dieselbige sich über solche Summundertrüge, jedoch die vorgenommene Appellation frevelhaftigmuth