Gülich- und Bergische122und der verlustiger Parthey das Petitorium, vorbehalten wird, obgleich die Sach mehr oder weniger dann sechs hundert GüldenGold belangte, wieder an Ihre Kayserliche Majestät, derselben nachkommen am Reich, oder Ihrer Käyserl. und Königl. Majest. Cammer=Gericht gar nicht appelart, supplicirt noch reducirt, sonderndieselbige Urtheilen, Erkanntnüssen und Decret gantz kräftig und mächtig seyn, stett bleiben, vollenstreckt und vollenzogen, auch durch Un-Unsere Erben und Nachkommen, derselben Räthe oder Hof=Gerichtdarin vollenfahren und procedirt werden soll, wie sich gebührt. Undob darüber von einem oder mehr von einiger Urtheil die nicht übe-sechs hundert Gülden in Gold, wie gemelt, betreffe, dergleichenvon den Urtheilen in possessoriis, ob gleich die Sach mehr oder wenger dann jetzt bestimmte Summa berührte, welcher Gestalt, oder vonwem das geschehe, appellirt, supplicirt oder reducirt, oder derselbenAppellation, Reduction oder Supplication, ein oder mehr von IhreKäyserl. Majest. oder derselben Nachkommen am Reich, RömischenKäyser und König, dero Käysenlich und Könglich Cammer-Gerichtaus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde, solchealles solte der obgemelten, und dieser Ihrer Majestät sondern Lgnadung und Freyheit ohne Nachtheil und gantz unabbruchig, auchdieselbige Appellation, Reduction, und was darauf gehandelt un-vorgenommen würde, gantz kraftloß, nichtig und von unwerden seiWelches Ihre Majestät auch alle und jedes von Käyserl. Macht Vollenkommenheit, jetzt alsdann, und dann als jetz aufgehebt,nichtet, cassirt, und für unkräftig und untüglich erkennt und erklä-haben. Und Wir Unsere Erben und Nachkommen, auch Unsererderselben Räthe und Hof=Richter solten unangesehen des alles obbegriffener Freyheit und Begnadung gebrauchen, und solche Urtheilund Decret zu vollnziehen, und ferner wie sich rechtlicher Ordnungund Lands=Gebräuchen nach gerührt zu handlen, von aller männilich unverhindert Macht und Gewalt haben. An welchen obbegrifffenen Käyserl. Begnadung und Freyheiten niemand, was WürdeStands oder Wesens der seye, Uns, auch alle Unsere Erben unNachkommen nicht hindern noch irren, auch wider solches alles nieanfechten, belästigen, betrüben noch beschweren, sondern uns derberühlich und ohn Irrung gebrauchen, geniessen, und gäntzlich da-bey bleiben lassen, und herwider nicht thun, noch jemand andern!thun gestatten solte, in keine Weiß noch Wege, als lieb einem jedseye Ihrer Majestät und des Reichs schwere Ungnad und Stradarzu ein Pöen, nemlich hundert Marck löthiges Golds, zu vermögden, die ein jeder, so oft er freventlich herwider thäte, Ihrer Majestehalb in dero und des Reichs-Cammer, und den andern halben TUns, Unsern Erben und Nachkommen unnachlässig zu bezahlenfallen seyn solte, alles fernern Inhalts obangerechtes KäyserlicPrivilegii; welches Wir auch folgends dem Käyserlichen CammeGerich
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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122
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