121Rechts=Ordnung.Edict das Privilegium der Appellation, da die Haupt-Sach über sechs hundert Gold=Gülden nicht werth,auch in Judiciis possessorus belangend.On GOttes Gnaden, Wir Wilhelm Herzog zu Gülich,Cleve und Berg, Grafe zu der Marck und Ravensperg,Herr zu Ravenstein, ꝛc. thun allen Unſern Ampt⸗Leuthen,Vögten, Richtern, Schultheisen, Scheffen, Geschwor-sen, Bürgermeistern, Haupt= und Unter=Gerichtern, auch allen undjeden Unsern geistlichen und weltlichen Unterthanen, Angehörige undVerwandten Unſerer Fuͤrſtenthumen und Landen, Gülich, Berg, undRavensperg, wes Stands oder Wesens die seynd, und sonst män-niglichen zu wiſſen, als Wir in dem vergangenen Jahr 46. von Weyand Käyser Carlen dem Fünften hochlöblichster Gedächtnüs ein Pri-ilegium erlangt, daß von keinem Bey= oder End=Urtheil, Erkanntnüsder Decret, so durch Uns oder Unsere Räthe ausgesprochen und er-fnet, da die Haupt⸗Sach nicht über vier hundert Gülden Rheiniſchwerth, appellirt, sondern dieselbige Urtheil, Erkanntnüssen und Decretantz kräftig und mächtig seynd, stett bleiben und vollenstreckt werdenollen, ꝛc. Ferner Innhalts desselben Privilegii, welches Wir auchder Zeit publiciren lassen, daß die jetzige Käyserl. Majestät Unser alergnädigſter Herr auf jüngſt gehaltenem Reichs⸗Tag zu Augſpurgam neun und zwantzigſten Mäy, Anno tauſend fünf hundert ſechtsechtzig mit wohlvedachtem Muth, gutem zeitigen Rath, undrechter Wissen, auf Unsere unterthänige Bitt, dieweil nach Gele-genheit jetziger Zeit und Lauf, da der gemeine Mann zu der Hadereyund Zanck geneigter wäre, Wir mit obangezogener Freyheit nichtgnugsamlich versehen, zu Abschneidung der muthwilligen freventlichenppellationen, die vorige Weyland Käyser Carls Freyheit in allenhren Puncten, Clausulen, Articulen, Innhaltungen, Meynungenund Begreiffen nicht allein erneuert, confirmirt und beſtaͤttigt, ſon-ern auch nachfolgender massen erhöhet, und sonst von wegen der Ur-heilen so in Judicus possessorus ausgesprochen, die fernere besondereGnad, Vorſehung und Freyheit gethan und gegeben, daß hinfuͤhroein ewig Zeit von keinem Unserm, Unser Erben und Nachkommen,tandsassen, Unterthanen, Verwandten und allen andern hohen nie-deren Stands, Inn= und Ausländern, niemand hierin ausgenom-nen, von keinen Bey= oder endlichen Urtheilen, Erkanntnüssen oderPecreten, so durch Uns, oder Unsere Räthe oder Hof=Gericht aus-geſprochen oder eröfnet werden, in Sachen da die anfaͤngliche Klagund Haupt=Sach nicht über sechs hundert Gülden, Rheinisch in GoldHaupt=Summa, sondern sechs hundert Gülden, und darunter werthwäre, dergleichen von den End=Urtheilen, so durch Uns, UnsereRäthe und Hof=Gericht, in Sachen da allein in Possessorio erkenntund
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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