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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und Bergischt126fohlenem Ampt noch vorhanden) abgestellt, und andere verständigtund des gerichtlichen Process erfahrene Procuratoris gebraucht werden, welche die Sachen und der Partheyen Nothturft ordentlichtreulich und fleissig, ohne vergebliche Terminen, gefährliche Umleitung und unrechtmässige Ausflucht vortragen, oder in die Federnstellen, auch das undienlich, unerheblich und unformlich Geschweauslassen, wie ihr dann vor euere Person als Director negotii sammden Scheffen und Gerichtschreiber fleissig aufzumercken und zu verhüten, daß solche ungereimte weitläuftige und unschließliche Exceptionen, Replic, Duplic, und andere unnothtürftige, zusammen ge-raftte, auch zu Zeiten widerwärtige Allegationes und Producta, daraus zu vielmahlen allerley Mißverstand und Nullitäten erwachsen,nicht zugelassen, sondern vielmehr cassirt und verworffen werdenAls auch bis anhero bey vielen Gerichtern etliche unverständige unddunckele Wörter gebraucht, und der gerichtlicher Process ohn vorgehende ordentliche Verheischung, Klag und Antwort, ꝛc. durch bisProbation und Beweisung mit Einbringung Brief und Siegel, Con-tracten, Handschriften, Kirchen=Ruffung, Besichtigung und ander-wider Form der Rechten angefangen. So hättet ihr gleichfals daranzu seyn, damit solches (da der Gebrauch also bey euch wäre) abge-schaft, klare austruckliche, und männiglichem kundige Wörter gesetzt, und sonst weiters in den Sachen Vermög gemeiner beschriebener Rechten und Ihrer F. G. ausgangener Gerichts=Ordnung gehandelt, procedirt und fortgefahren werde.Was ferner die gerichtliche Belohnung und Verfälle belangtwollen wir in keinen Zweiffel setzen, ihr sammt den andern GerichtsPersonen werdet euch darinnen bestimmter Ordnung gemäß verhal-ten, und die Partheyen darüber nicht beschweren.Damit nun gerührte Gerichts=Personen dieses alles Wissenshaben, und sich darnach im besten richten mögen, so hättet ihr ihnendasselbig zum fürderlichsten mit Ernst vorzuhalten, und daß sie demalso nachsetzen, einzubinden, dann sie zu bedencken, da solches, die-sem unangesehen, in Vergeß gestellt, und in den Wind geschlagen werden solte, daß darab Ihre F. G. kein gnädiges Gefallen tragenkönnen. Welches Wir euch also nicht verhalten wolten. Geschriebenzu Düsseldorf am 14. Julii, Anno &c. 66.Hoch=ernanntes Unsers gnädigsten Fürsten undHerrn, Hertzogen, ꝛc. Räthe.Edict