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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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119
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Rechts=Ordnung.119desselbigen zu berichten, und daß sie diesem Unserm Befelch nebenUnſer ausgangener Gerichtschreibers Ordnung würcklich geleben, zuvermahnen. Versehen Wir Uns also. Geben zu Bensburg am 18Septembris. Anno &c. 62.An Schultheisen, Scheffen und Gerichtschreiber der Haupt-Gerichter beyder Fürstenthumen Gülich und Berg.An alle Ampt=Leuth und Befelchhaber des Fürsten-thums Gülich.Achdem auf jüngst gehaltenem Land=Tag durch Unsere Rit-terschaft Unsers Fürstenthums Gülich geklagt, daß Unserausgangener Rechts-Ordnung allenthalben wie sich ge-bührt, nicht nachkommen, sondern die Richter, Procuratorenund Gerichts=Diener verzüglich und ohnschleunig ohn sonderlich Ein-sehens der Befehlhaber handlen sollen, zu grossem verderblichenSchaden der Partheyen arm und reich, daß auch unangesehen einchere Tar der Gerichts-Verfälle verordnet, gleichwohl allerhandUnrichtigkeit desfals mit gespührt, und die Partheyen deren zuwidetbernommen, so iſt Unſer Meynung und Befelch, daß ihr bey allenjeden Gerichtern in Unserm Ampt euers Befelchs mit ernstemFleiß daran seyet, damit solches abgestelt, hinfürter gebessert, undeinem jeden fürderlich, schleunig und unpartheyisch Recht widerfah-cen moge, auch niemand über die verordnete Tax der Gerichts=Ver-fälle beschwert werde. Datum Düsseldorf am 27. Mäy, Anno &c. 64Befelch an alle Vögt, Schultheisen, Richter und LandDinger beyder Fürstenthumen Gülich und Berg, rc.Hrbar guter Freund, nachdem Wir in Verlesung der Acten,so in Appellation und andern Sachen, aus dem Ampt euersBefelchs hieher in Unsers Gn. F und Herrn Hertzogen, ꝛc.Cantzley überschickt, vor und nach allerhand Unrichtig= undInformlichkeit befunden, also daß in statt der Articulen und Satz-Stücken etliche unnütze Vermeß, Interrogatoria, und dergleichenmehr unerhebliche, auch zu der Sachen gantz undienliche Allegata;Cavilationes und Exceptiones inserirt und eingezogen, daher dannnicht allein die streitige und rechthängige Partheyen in grosse vergebliche Unkösten geführt und umgetrieben, sondern wir uns ausoftmahl daraus nicht expediren können, welches zu mehrentheil dieangeschickliche und unerfahrne Procuraroren und Vorsprecher durchihre unnütz= und undienlich Vortragen verursachen, so ist derhalbin statt hochermeltes Unsers Gn. F. und Herrn Unser Meynung undBefelch, daß ihr allen möglichen Fleiß vorwendet, damit die untügende und unbequeme Vorsprecher (so deren etliche in euerem anbe-fohle-