115Rechts-Ordnung.Vorsprecher.Achdem vor gut angesehen, an den Haupt=Gerichtern desFürstenthums Gülich, nemlich Gülich, Duren und Sittart,dergleichen an den Haupt-Gerichtern des FürstenthumsBerg, Portz und Creutzberg, vier, aber sonst an den Unter-Gerichtern zwey geschickte geschworne Vorsprecher zu haben, und ohnedieſelbige ſonſt keine andere Inn⸗oder Ausländige zu geſtatten, denPartheyen in dem Gericht das Wort zu thun, so iſt verordnet, daß dieVorſprecher an den Haupt⸗Gerichtern von einer jeden Parthey der ſiedienen, auf einen jeden Gerichts=Tag vier Rader Albus haben sollenDen anderen Vorsprecher aber, so an den Unter-Gerichterngebraucht, sollen zwey Rader Albus von jeder Partheyen zu Lohngegeben werden.Und sollen die Vorsprecher vor solche Belohnung den Partheyengantzen Tag dienen.Gerichts=Botten.On Anstellung an das Gericht, item einen Kommer binnendem Ampt zu verkündigen, sollen ihnen zwey Albus lauf-fendes Gelds bezahlt werdenDergleichen ein Gebott oder Verbott, Umschlag, Ausauf in der Kirchen von wegen der Erb=Käuf zu thun, auch Pfände zugeben, welches alles sie die Botten hinfürter allein thun sollen, auchso viel. Da sie aber solches ausserhalb des Ampts thun, sollen sie dar-geben von jeder Meil drey Albus haben.Wan sie Gerichts-Acten und Handlungen an das Oberhaupttragen, sollen sie von jeder Meilen gleichfals drey Albus lauffendesbolds haben, sie tragen eine oder mehr Acten. Wan sie aber an demaupt=Gericht warten und still ligen müssen, sollen ihnen von einemgantzen Tag still ligen sechs Albus zukommen.Demnach ist Unser ernste Meynung und Befelch, daß alle undjede Unsere Richter, Scheffen, Gerichtsschreiber, Vorsprecher underichts=Botten, beyder Unser Fürstenthumen Gülich und Bergobbestimmter ihnen zugeordneter Belohnung sich sättigen undegnügen lassen, und darüber keine Parthey mit Zehrung oder anderseladen, sondern sich aller übermässigen Unkösten endlich enthalten,auch die arme Partheyen mit der Belohnung verschonen, und sichesfals, wie hie oben in Unser Ordnung unter dem Titul, wie manden Armen richten und dienen soll, davon vermeldet, halten, beyVermeydung der Pöen und Straf, so Wir nach Gestalt der SachenPersohnen gegen die Ubertretter vorzunemen gemeynt...Folgen
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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