Rechts Ordnung.117gehalten und verzogen, und die gewinnende Partheyen zu gebühr-licher Execution und Vollenziehung ihrer erhaltenen Urtheilen undGerechtigkeiten nicht kommen mögen, so iſt demnach (alles zu nochfernerer Unsers Käyserl. erlangten Privilegu Handhabung und Ver-thätigung) Unser Meynung und Befehl, daß Unsere niedergesetzteund verordnete Urtheil-Sprecher so fern von einigen ihren Urtheilen,da die Haupt=Sach über die Summa der vierhundert Gülden Rhei-nisch sich nicht erträgt, gerichtlich appellirt werden wolte, die appel-ſirende Partheyen vielgemeltes Unſers Privilegii erinnern, abſchlä-ige Apostolos mittheilen, und solches den Actis einverleiben lassen.Im Fall aber die verlüstige Partheyen von ihrer vermeynter Appel-lution nicht abstehen wolten, und die Appellation nicht gerichtlich,ondern vor Notario und Zeugen geschehen würde, soll die Gelegen-heit, daß die Haupt=Sach unter der Tax Unsers Privilegn sich er-strecke, in dem Instrumento Appellationis, wie auch zu Anfang derActen, so gegen Speyr überschickt, vermeldet werden. Alles auf einNen von zwey hundert Goltgülden, welche der Notarius, so dar-gegen handlen würde, dergleichen der Appellant, halb in Unsere Camner, und zum anderen halben Theil den Partheyen unnachlässig gebenWir wollen auch Unsern einfaltigen Unterthanen, so sich zuermahlen wie vorgemelt, an obgedachtem Käyserl. Kammer=Ge-unwissentlich einlassen, zu Gnaden und Gutem, Unsern Procu-en daselbst befehlen, sich von Unsertwegen pro Interesse gerichtentweder schriftlich oder mündlich einzulassen, damit also diechen, davon die Haupt=Summa über die vier hundert Güldenniſch nicht werth, alsbald vor beſchehener Kriegs⸗Befeſtigunggebührlicher Execution remittirt und gewiesen werden mögen.ann auch befunden, daß der Appellant seine Appellation muthwil-und freventlicher Weiß vorgenommen, oder gegen den Inhaltgerührter Unser Reformation, Satzung und Constitutionen ap-rt, soll er unverhindert seiner vermeinter Einrede und Appellationt allein in erlittene Kösten und Schaden verdammt, sonder darzuh Gelegenheit der Sachen und Perſonen, durch Uns unnachläſſigzestraft werden. Nachdem auch zu vielmahlen um gar geringen SachenPpellirt wird, also daß die Kosten sich oft höher und mehr, als dieaupt=Sach, ertragen, so ist gleichfals geordnet, daß hinfürter vonSachen, die nicht fünf und zwantzig Goldgülden werth seynd, anns nicht soll mögen appellirt werden. Im Fall aber jemande darüberzu appelliren gemeint, der oder dieselbige sollen von Unsern Ampt-muthen oder Befelchhabern schriftlichen Schein bringen, daß durchertheylichkeit des Gerichts, oder sonst aus andern erheblichen Ur-chen, ihnen appellirens vonnöthen, und die Appellation billig zuzu-ſſen ſey. Darnach wiſſe ſich ein jeder zu richten. Urkund Unſers hier-fgedruckten Secret Siegels. Geben zu Düsseldorf am fünften Tagdes Monaths Juli, Anno tausend fünf hundert ein und sechzigBefelchP 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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117
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