Rechts=Ordnung107Wan zu rechter Zeit und in massen, wie obgemelt, nicht appellirtwürde, oder aber die Appellation als freventlich und wider Recht be-schehen nicht zulässig, soll das Urtheil seine Würcklichkeit erreichenund in rem Judicatam ergehen, auch darauf mit gebührlicher Executionund Vollenstreckung, wie vorsteht, gehandelt werden.Von Nichtigkeit der Urtheil.Cap. XXX.N gemeinen beschriebenen Rechten werden etliche Fälle dieNichtigkeit der Urtheilen belangend angezeigt, unter wel-chen auch ist, so ein Urtheil in Zeit der Vacantz, und Ferien,so zur Nothturft der Menschen eingesetzt seyn, als in Arn,erbst oder dergleichen, ausgesprochen, dann was also gehandelt,iin allweg nichtig und untuglich. Derwegen solche Nichtigkeit mitFleiß verschönt werden soll.Welcher gestalt von der Execution ausgesprochener Ur-theil appellirt werden möge.Cap. XXXI.On Execution oder Vollenstreckung eines Urtheils soll nichtappellirt werden mögen, es wäre dann in der Executiondie Maß, so darinnen gehalten werden soll, übertretten.Und wan solche Beschwerde der Ubermässigkeit, und sonstchtmesige Exception und Einrede durch die beschwerte Partheygewendt, und nicht angenohmen, so mag darvon appellirt wer-wie auch so der Richter sich weiters dann der Execution unter-en, oder zu Vollenziehung derselbiger etwas betrieglicher Weißnehmen wolte.Von Neuerung und Attentaten.Cap. XXXIII.N hangender Appellation soll keine Neuerung (so man zuLatein Attentata nennet) vorgenommen werden. Darumso einer von einem Endurtheil appellirt, was alsdann nachgethaner Appellation, oder vor der Appellation, doch alsnach dem Endurtheil, von Neuerung und Attentirung in derSachen vorgenommen und beschehen, solches wird genennt Arten-und soll als ein unbefugte That und eigenes Vornehmen vorallen Dingen, auch ehe und zuvor die Appellation erledigt, aufge-haben und abgeschaft werden.Wan aber von einem Bey=Urtheil muthwillig, freventlich, undohn erhebliche Beschwerden appellirt, und unverhindert solcher fre-dentlicher Appellation in Recht billig gehandelt und fortgefahren wur-
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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107
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