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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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108
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Gülich- und Bergische208de, dasselbig soll vor keine Neuerung gehalten noch abgeschaft werden, sondern bey Kräften bleiben, so lang bis wir als der Ober=Herrerkennt, daß wohl appellirt, und übel geurtheilt sey.Von den Fatalien, und wie dieselbige zugelassen.Cap. XXXIII.O Stadthalter und Mann von Lehen, darvon an unspellirt ist, Zeit und Ziel dem Appellanten bestimmt, in welcher er seine Appellation verfolgen soll, so muß der Appellant solchem nachkommen, sonst wurde sein Appellation desert und verloschen.Wan aber Stadthalter und Mann von Lehen, kein Zeit neunen, sollen die Appellanten innerhalb dreyer Monathen nach dem ausgesprochenen Urtheil ihre Appellation bey uns als dem Lehen=Herrnanhängig machen, und das Instrument oder Schein der gethanetAppellation sammt schriftlicher Verzeichnüs der Ursachen oder Ge-vamina, warum sie mit dem ergangenen Urtheil wider Recht, Redeund Billigkeit beschwert zu seyn vermeynen, doppel einbringen,mit das ein bey Unser Cantzley verbleiben, und das ander demWiepellaten auf des Appellanten Kösten zugeschickt werden möge.dann auch dem Appellanten solcher Appellation halber, so fern dieangenommen, in Unser Cantzley ein Urkunds=Zettel mitgetheilt we-den soll. Zu dem daß der Appellant innerhalb darnach nechstfolgen-der dreyer Monathen, je dreyssig Tag vor dem Monath gerechnetdie Acten voriger Instantz ausbringen (welche Stadthalter und Mani-von Lehen ihme auch ohn einige Erforderung von uns, doch gegengebührliche Belohnung, zustellen sollen) und die sammt allem sonem Bescheid, Schein und Beweiß, Kund und Kundschaften, wa-er des weiter als in voriger Instantz durch ihnen vorbracht, zu habenvermeynte, in Unsere Cantzley verschlossen überlieferen, und zu Führung solcher weiterer Kund und Kundschaften, wir Commissarierverordnen und geben sollen. So dem Appellanten aber die Acten gewe-gert oder verzogen, und er in den vorgesetzten Stücken der Bew-sung, oder sonst aus erheblichen Ursachen verhindert würde,er dasselbig Uns, oder Unsern Räthen inwendig der obgesetzten dreyMonathen anzeigen. Darauf ihme nach Befindung der Sachen, wotere Dilationesvergönt, erkennt und zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würde.oder derselbigen Appellation soll als vor desert und erloschen geha-ten und darum nicht angenommen, sondern zu Vollenziehung vor-ges Urtheils remittirt werden.Voll