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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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106
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Gülich= und Bergische106Von Execution und Vollenstreckung der Urtheil.Cap. XXVIII.O ein Urtheil ausgesprochen, und darvon nicht appellirtoder wan gleich davon appellirt, und die Appellation ausrechtmässigen Ursachen nicht zugelassen, oder aber sonstverloschen und desert worden, so soll solch Urtheil auf An-suchen der gewinnender Parthey vollenstreckt, und in Lehen-Güterndem verlierenden Theil erstlich gebotten werden, solch Lehen-Gut ineiner sicherer benannter Zeit dem Kläger zuzustellen und einzuantworten. Wan dann solche Einräumung des Guts nicht geschehe, sollenUnser Stadthalter und Ambt=Leut eines jeden Orts von Unsert derFürstlicher hoher Obrigkeit wegen die Vollenstreckung thun, undder gewinnender Partheyen gerührt Lehen-Gut würcklich eingebenund besitzlich zukommen lassen: es wäre dann Sach, daß die Parthey gegen welche die Vollenstreckung geschehen soll, rechtmässigUrsachen, dardurch mit der Execution nach Ordnung der Rechtenbillig in Ruh zustehen, dargegen vorwenden würden.Wie von End- und Bey-Urtheilen soll und mögeppellirt werden.Cap. XXIX.A sich nach gesprochenem End=Urtheil ein Parthey beschwererfünde, mag dieselbige alsbald im Fußstapfen oder be-sitzendem Gericht, in Gegenwärtigkeit des Stadthaltertund Mann von Lehen, in Unsere Cammer mündlich ap-liren, und Abscheids-Brief, genennt Apostelen, begehren, oderaber schriftlich, und doch inwendig zehn Tagen nach dem ausgespre-chenem Urtheil, von Stunden zu Stunden zu rechnen, entwedevor Stadthalter und Mann von Lehen (so fern man die bekommenmag) oder vor glaubwürdigen Notarien und Gezeugen wie sich sbührt, und Zeugnuͤs-Brief begehren. Welche Appellation so sie vorNotarien und Gezeugen wie jetz gemelt, ausserhalb Gerichts undAbwesen des Gegentheil oder seines Vollmächtigen geschehen,gends dem Stadshalter und Mannen von Lehen, dergleichen ausdem Gegentheil binnen Zeit des Rechtens, als binnen Monaths früinsinuirt und verkündigt werden soll.Wan aber von Bey=Urtheilen die Würcklichkeit eines End=Utheils auf sich tragen möchten, appellirt wurde, so soll die Appellatio-allwege, es sey vor sitzendem Mann-Gericht alsbald, oder darnachvor Stadthalter und zweyen Mannen von Lehen, schriftlichnicht mündlich geschehen, und in solchem Appellations=Instrumendie Ursachen zugefügter Beschwerung ausgedrückt, und das nichtunterlassen werden.Watt