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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
105
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105Rechts=Ordnung.getheilt, auch Ziel und Zeit ihre Nothturft dargegen vorzuwendengegeben werdenEs soll aber dem Kläger, oder auch dem Beklagten in seinerGegen=Klag nach beschehener Eröfnung und Publication der ZeugenSage, auf solche ihre Klag oder Gegen=Klag, oder andere Ar-ticul, welche den vorigen im Verstand gantz zuwider, ferner Kund-schaft zu führen, nicht gestattet, sondern darauf beyden wider solcheZeugen=Sage, dergleichen auch wider jedes Vorbringen zu reden, undſonſt ihre Nothturft einzubringen, und in der Sachen zu beſchlieſſenalsbald zugelassen werdenNach solchem Beschluß soll der Stadthalter zu den gerührtenvier Mann von Lehen noch einen Anzahl der verständigsten unpar-heyischen Lehen-Leut nach Gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen,und darnach es beyde Partheyen einwilligen, bescheiden, welchedann sammender Hand als Richter und Urtheil-Sprecher die Actaund Gerichts=Handlung, wie die ergangen, vor sich nehmen, die-selbige mit hoͤchstem Fleiß und ihrem besten Verstand nach, wie siedas Vermög ihrer Pflichten zu thun schuldig, ermessen, und welcherTheil das beſte Recht, und ſeines Vortragens die meiſte Fug undBeweisung hat, erwegen, auch das Urtheil darauf gründen undfassen sollen.Und soll der Stadthalter gegen dieselbige Zeit beyde Parthey-durch sein offen Schreiben oder den Mann=Botten verheischen underuffen, gestalt zu horen das Urtheil auszusprechen. Und wan alsdann ein Parthey über solche gerichtliche Beruffung oder Ladung un-vorsamlich, ohn daß er einige rechtmässige Ursachen oder NothEröfnung des Urtheils vorwendte, ausbleiben und nicht erschei-würde, soll auf des gehorsamen Theils Beklagen und BegehrenUrtheil nichts desto weniger ausgesprochen werden. In wel-em Urtheil dasjenige, so von dem Kläger oder auch dem Beklag-in seiner übergebener Defension und Gegen-Klag begehrt, undRecht gnug bewiesen, erkennt, und der verlierende Theil zu Er-tattung der gerichtlichen Kost= und Schadens verdammt, oder aberdieselbige (da bewegende Ursachen darzu vorhanden) gegeneinan-ergleichen und compensirt werden sollen. Wan sie aber durchverlierende Parthey entricht werden müsten, so soll nach aus-gesprochenem Urtheil derjenig so dasselbig erhalten, solche Köstenunterschiedlich, auch bey seinem geschwornen leiblichen Eyde bevehren, darauf dann folgends billige Mässigung geschehen soll.Von