Gülich= und Bergische104Von eigener Bekanntnüs.Cap. XXIV.As einer bekenntlich gestehet, wird billig für gnugsambewiesen, angenohmen und gehalten, und bedarf keinerweiterer Bewehrung, allein soll dem so der Forderunggeſteht, zimlich Ziel und Zeit, nach Geſtalt der Sachenund Personen gegeben werden, seiner Bekanntnüs nach dem Klägerzu entrichtenVon VermuthungenCap. XXV.Urch Mangel der Beweisung, werden etliche Sachen durchVermuthung bewiesen, welche aber ungleich und unterscheiden, etliche auch mehr dann die andere erheblich oderSunerheblich, starck und gewaltig, oder untüglich geachtDeshalben derjenig, so Urtheil und Recht sprechen wirdwerden.bedächtlich und mit höchstem Fleiß anmercken muß, ob solche Vermuthungen beweglich, auch nothwendig, ansehentlich, und dermahsen seynd, daß die Sach dardurch gnugsam dargethan, anders ma-nichts dardurch bewiesen werden.Von dem Eyd der geschehener Beweisung zu Steurzu Latein genennt in Supplementum Probationis.Cap. XXVI.Uch geschichts etwan, daß aus Mangel gnugsamen Beweisder Klager oder Beklagter seine Klag oder Antwort undGegen=Klage nicht vollkömmlich, und doch also viel beyWbringt, daß er ein halbe Beweisung hat: alsdann mag demselbigen der Eyd zu Erfüllung seiner Kundschaft nach Ausweisung derRechten gestattet werden, und daß allein um die Sachen darvon derjenige, so den Eyd thun soll, selbst Wissen hat. Wan aber der Widertheil an Gestatten solches Eyds, dardurch er überzeugt, Beschwerungtrüge, und in Recht gegründete Ursachen, warum der Eyd nicht ge-schehen soll, darthun wolte, dasselbig soll gehört, und ferner der Gebühr und Billigkeit nach, darüber erkannt werdenVon Oefnung und Publication der Zeugen=Sage,auch Beschluß der SachenCap. XXVII.An die Zeugen verhört worden, und ihr Wissens gesagthaben, so mögen die Partheyen sammt oder besondetbegehren, dieselbe Zeugen=Sage zu öfnen. Und warSsolches also geschehen, soll ihnen Abschrift darvon mitgetheilt
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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104
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