Rechts=Ordnung.Von Bewehrung der dargethaner Klag, auch Gegen-Klag oder Schutz=Rede, dergleichen von Vorstellung,Annehinung und Verhör der Zeugen.Cap. XXIII.O nun der Kläger, oder auch der Beklagter nach beschehe-ner Befestigung des gerichtlichen Kriegs begehren wolte,seine Klag oder Gegen-Klag, Schutz-Rede und SchirmArticul zu beweisen, soll er solchen Beweiß vor dem Stadthaltervier Mann von Lehen und dem Lehen=Schreiber zu führenzugelassen werdenWann auch deren einer, oder sie beyde ihre Klag und GegenKlag, wie obgemelt, mit Registern, Brieffen, oder sonst lebendigerKundschaft beybringen und wahr machen wolten, soll ihnen darzugeraume, und im Rechten nützliche Zeit, nemlich vier Wochen ge-geben, und die vorgestelte Zeugen deshalb mit leiblichen geschwor-nen Eyden beladen werden, die Warheit niemand zu Lieb oder zuLeyd, sondern allein dem Rechten zu Steur zu sagen, es wäre dann,daß etliche Zeugen durch die Wider=Parthey solches Eyds vor obge-meltem Stadthalter und vier Mannen von Lehen wiſſentlich undwilliglich verlassen wuͤrdenUnd soll folgends ein jeder Zeug in Abwesen der andern, und obPartheyen wollen, mit Uebergebung gemeiner, oder auch sonder-bahren Frag⸗Stück, unterſchiedlich auf die eingebrachte Klag, und hinwiederum die Gegen=Klag, Schutz= und Schirm=Articul verhört undgefragt, und seine Sage und Kundschaft getreulich und fleissiglich ge-merckt und aufgeschrieben, auch die eingebrachte Brief, Siegel undinstrument, Handschriften und anders in gutem Glauben erkanntund agnoscirt werden, doch dem Gegentheil in allwege seiner Einredevorbehältlich. Es soll aber hinfürter Kläger und Beklagter je einerden andern (wie an etlichen Oerther mißbräuchig geschehen) zu Zeu-gen nicht vorstellen mögen, in Erwegung, einer ohne das des andernerhebliche Articul wie Recht, zu beantworten schuldig.Ob auch jemand Zeugen führen wolte, die Uns, oder UnsersStadthalters und Mann=Gerichts, da die Sach hanget, GerichtsZwang nicht unterworffen, der soll dem Stadthalter und Mannvon Lehen solches anzeigen, um nothtürftige Compass-Brief zuBehülf des Rechtens mit einverwahrter Copey beyder Partheyenuͤbergebener Articul und Frag⸗Stuck ihme mitzutheilen, solche Zeugen des Orts, da die gesessen, dem Rechten zu Steur zu verhören,und ihre Sage verschlossen zu überschicken.Von
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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