Gülich= und Bergische102würde verweigeren, desfals sollen solche Articul durch Stadthalterund Mann von Lehen vor bekennt mögen angenohmen werden. ImFall aber gerührter Beklagter erschienen wäre, und doch auf die Klagnicht antworten, noch den Kriegs-Rechtens befestigen, sondern sichetlicher gebührender Auszüge, warum er zu antworten, oder sich inRecht einzulassen nicht schuldig gebrauchen wolte, das soll ihme Vermög der Recht auch zugelassen seyn.Wie ihme gleichfals frey stehen soll, ob er keinen Auszug habenkönte, oder den zuthun nicht gemeint, seine Gegen-Klag oder SchutzRede (so er die zu haben vermeint) mit der Antwort schriftlich odermündlich, nach seinem Willen und Gefallen einzubringen, und darauf förmlich zu schliessen und zu bitten.Von dem Eyd vor Geferde, zu Latein genenntJuramentum Calumniae.Cap. XXI.Ach Befestigung des gerichtlichen Kriegs von beyden Theillen beschehen, soll der Eyd vor Geferde (so fern die erscheinende Partheyen beyde, oder ihrer eine des begehrtenund anders nicht) wie nachfolgt, geschwornen, oder so deSKläger den nicht thun wolte, seine Klag verlohren haben, derklagter aber, da er den zu thun sich verweigerte, geacht und gehaltewerden, als ob er der Klag gestanden hätte.Eyd für Geferde des Klägers und Beklagten.Cap. XXIICh N. schwere zu GOtt, daß ich glaube, ich habe ein gutund gerechte Sach zu klagen, daß ich auch zu gefährlichVerlängerung der Sachen, keinerley Aufschub nochzug begehren oder suchen, die Warheit gebrauchen,Sso oft ich in Recht gefragt werde, dieselbige sagen, und nichthalten soll noch will, und daß ich niemand etwas geschencktheissen oder versprochen habe, schencken, verheissen noch versprechewill, damit ich das Urtheil in dieser Sachen erhalten möchte, andedann das Recht zuläst, treulich und ungefährlich.Dergleichen schweret der Beklagter, allein mit der Aenderungdaß er glaube, er habe eine gute Sach, sich gegen den Klägerwehren.Wan aber die Haubt-Sacher beyde oder ihrer ein nicht zuge-so soll des abwesenden Mombar den Eyd in sein eigen, und auchPrincipals Seel schweren, so fern er von demselbigen gnugsamen Cwalt hat, den Eyd vor Geferde sonderlich zu thun
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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102
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