101Rechts=Ordnung.Wan die Partheyen nicht in eigner Person, sondern ihreAnwälde erscheinen wurden.Cap. XIXA nun beyde Partheyen persöhnlich in Recht erscheinen, undsich einlassen würden, sollen sie wie recht und hernach folgt,gehört werden. Im Fall sie aber daran verhindert, mö-gen vor Stadthalter und zweyen Mannen von Lehen einenandern vollmächtigen.Und so etwan minderjährige Personen als Beklagten in Rechtgeladen, oder sie als Kläger gegen andere zu klagen und zu fordernhaben, sollen ihnen, so sie kein Vormünder oder Pfleger hätten,durch den Stadthalter, ehe man sie hört, Vormünder und Pflegerzum Krieg, wie sich gebührt, gegeben und alle Nichtigkeit des Pro-ess verhütet werden.Erscheinen und Vortrag des Klägers, auch Antwortdes BeklagtenCap. XX.Er Kläger soll auf dem bestimmten Gerichts=Tag seine For-derung und Klag mit Befestigung des gerichtlichen Kriegs(als daß er die Klagsage wahr seyn) schriftlich oder münd-lich, wie es ihme geliebt, einbringen oder vortragen, und) lauter, klar, und verständlich, auch ohne Verzug, mit Bestim-gung seines und des Beklagten Nahmens, auch austrücklicher An-je, was und wie viel er begehre, und aus was Ursachen er seine For-rung thue, und zu End rechtmässig, erzwinglich und schließlichtten, also daß dardurch der Stadthalter und Mann von Lehenines Anliegens sich gnugsam berichten, nach Befinden ein gerecht,illig Urtheil fassen, auch dasselbig den Partheyen widerfahren lassengen.Darauf der Beklagter seine Antwort, wan er damit gefast, inReynung den Gerichtlichen Kriegs gleichfals zu befestigen, als daßsage die Klag nicht wahr seyn, verscheidentlich und der Klag ge-ß ohne Anhang mündlich oder schriftlich geben, und zu End bittensich darvon mit Widerlegung Kösten und Schadens ledig zu er-nnen. Oder aber wan er damit nicht gefast, sein Bedencken vielLochen bitten und haben, und nach Verlauf derselben, in massendie obgemelt, antworten.Würde aber der Beklagter ungehorsamlich ausbleiben, so sollgegen ihnen, wie obgerührt und recht ist, in contumaciam oder Un-gehorsam fortgefahren und gehandelt werden. So er auch auf erheb-iche übergebene Articul ohn rechtmässige Ursachen zu antworten sichwürdeN 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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