Gülich- und Bergischt100Wan nun beyde Partheyen also vor Stadthalter und Mannvon Lehen erscheinen, sollen sie zu Verhütung der Schärffe des Rechtens (welches Ausgang ungewiß, auch viel Beschwerung und Un-kösten auf sich hat) ermahnt und bewegt werden, sich in der Gütefreundlich zu vergleichen, darzu ihnen auch Stadthalter und Mannvon Lehen Hülf und Förderung erzeigen sollen. Wan aber die Güt-nicht statt haben möchte, alsdann beyden Theilen gebührlich Rechtwiderfahren lassen.Wie es gegen den, so ins Recht geladen und ungehorsamlichausbleibet, soll gehalten werdenCap. XVIII.S wird zu Zeiten das ungehorsame Ausbleiben entweder①bey dem Beklagten, so ins Recht geladen, oder aber beidem Kläger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs befundendarum dieser Unterscheid gehalten werden soll.SWann der Beklagter über die beschehene drey Benachtungen auden angestelten Gerichts=Tag nicht erscheinen, sondern ausbleibetwürde, und keine rechtmässige Entschüldigung seines Ausbleibens oderVerhinderung vorwenden ließ, so soll auf Anruffen des Klagers seiKlag und Vorbringen in Recht gehört, und in contumaciam ode-ungehorsam weiter fortgefahren werden, wie sich deßhalbenRechts und Billigkeit wegen eigen und gebühren will. Und wan dSach zu Beschluß kommen, und die Mann von Lehen als Richter darinnen endlich sprechen und erkennen würden, soll dergehorsamer abermals auf einen benannten Tag, wie obgemeltladen und benachtet werden zu erscheinen, um zu sehen und zu höreden Kläger in seine des Beklagten angeforderte Güter, durcherste Erkanntnüs, zu Latein gnannt primum Decretum, einzusetzenund weiters zu geschehen was recht ist.Hinwiederum aber wan der Beklagter zu der ersten, zweyoder dritter Benachtung oder Vorgebott erscheinen, und der Kger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs (der in allweg geschickt seiund des Rechtens erwarten soll) ungehorsamlich, und ohn Ehaftund rechtmässige Ursachen ausbleiben wurde, so mag der Bekiades Klägers Ungehorsam beschüldigen, der auch also auf seingehren von der beschehener Benachtung oder Vorgebott mit Ersta-tung aufgangener nothwendiger Gerichts-Kösten und Zehrung,dig erkannt werden soll.Jedoch soll dardurch dem Kläger unbenohmen seyn, wanvon seiner Forderung nicht abstehen wolte, daß er den Beklagteaufs neu in massen wie vorgerührt, mög benachten und vorgebietlassen, und seine Sachen wiederum rechtlich gegen ihnen vornehmen
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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