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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Von Citation oder Ladung, wie die erkannt undverkündigt werden soll.Cap. XVII.jeweil ohn vorgehende Ladung und Vorgebott kein Processnoch Urtheil beständig gehalten werden soll oder mag, sosoll derjenige, so einen anderen um Lehen-Gut vor Stadt-halter und Mann von Lehen besprechen will, vor erst beydem Stadthalter, unter welches Gerichts=Zwang das streitige Lehen-Gut gelegen ist, ansuchen und begehren, ihme zwey Mann von Lehen, oder nach herbrachter Gewonheit den geschwornen Mann-Botten, auf seine zimliche und gebührliche Kösten zu verlehnen, umdurch dieselbe die erste Benachtung (darauf dann vierzehn Tag gehen)dem Beklagten auf dem Stock=Gut, darum der Streit ist, oderdemjenigen der das inn hat, zu thun. Welche zwey Mann folgendsdem Stadthalter anzeigen sollen, wie, wem, und wan gerührteBenachtung geſchehen, damit ſolches in das Gerichts⸗Buch eigentich geschrieben werden möge.Wan nun der Beklagter die erste Benachtung durch zwey Mannvon Lehen, die er von dem Stadthalter vorhin erlangen soll, ent-etzen, darauf erscheinen, und sich in Recht einlassen wurde, so hättesein Bescheid. Wan aber nicht, so soll der Kläger nach Umgangbestimmter vierzehn Täg, dem Beklagten die zweyte Benachtung innassen wie obgemelt, und doch durch zwey andere Mann von Lehender nach Gewonheit des Orts, durch den Mann=Botten, wie sichgebührt, thun verkündigen. Im Fall dann der Beklagter solchebeyte Benachtung auch nicht entsetzen, sondern nach Verlauf der-elbigen vierzehn Tage noch ungehorsamlich ausbleiben würde, soſoll der Kläger ihme die dritte und letzte Benachtung durch die zweyKann von Lehen, so die erste Benachtung gethan, oder durch denMann⸗Botten, da solches gebräuchlich, thun und verkündigen laſſen,also daß auf die drey Benachtungen sechs Wochen und drey Tage ge-rechnet werden.Es soll auch demjenigen, dem die Benachtung geschicht, zu jederer Benachtung die Sach und Forderung, warum er erscheinenſoll, angezeigt werden, ſich darnach im beſten wiſſen zu richten.Nach vorgemelten beschehenen Benachtungen, und darauf ge-folgten Entſatzungen, ſoll des Stadthalter vier Mann von Lehen ſoanpartheyisch, verständig und in der Nähe gesessen, neben dem Le-en=Schreiber, dergleichen die streitige Partheyen durch seine offe-ne Brief oder den geschwornen Mann=Botten auf einen sicheren be-nannten Tag fordern, geſtalt in Recht zu erſcheinen, und ihre Klag undAntwort schriftlich oder mündlich vorzubringen, also daß der gantzerProcels ausserhalb das End=Urtheil bey gedachtem Stadthalter undvier Mann von Lehen geführt und gehalten werden soll. N Wan